Sexualstrafrecht bundesweit
Beschuldigter wegen Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB
Regelmäßig wenden sich Beschuldigte aller Altersklassen an uns, die eine polizeiliche Vorladung wegen Vergewaltigung erhalten haben. Schon allein die mit der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter einhergehende Anschuldigung bedeutet für den Betroffenen eine erhebliche emotionale und psychische Belastung.
Denn der Tatvorwurf Vergewaltigung ist einer der schwersten Vorwürfe im Rahmen des Sexualstrafrechts. Im Falle der Verurteilung droht neben dem Verlust der sozialen Reputation nicht selten auch der Verlust der Freiheit. Der Tatvorwurf Vergewaltigung wird von vielen Beschuldigten insofern - zurecht - als existenzielle Bedrohung empfunden.
Tatvorwurf ist in den meisten Fällen die Durchführung von Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen eine andere Person. Vom Straftatbestand des § 177 Abs. 6 StGB erfasst sind aber grundsätzlich alle sexuellen Handlungen, die mit einem "Eindringen in den Körper" verbunden sind. Gegenstand vom Tatvorwurf Vergewaltigung kann insofern auch die Durchführung von Oralverkehr, Analverkehr oder andere Arten des Eindringens sein.
Hier steht häufig Aussage gegen Aussage, wobei die beschuldigten Männer in der weit überwiegenden Vielzahl der von uns bearbeiteten Verfahren wegen Vergewaltigung den sexuellen Kontakt als solchen einräumen, hierbei aber die fehlende Einvernehmlichkeit bestreiten. Die Gründe für eine Falschbeschuldigung in diesem Bereich können vielfältig sein.
Ermittlungsbehörden und leider auch die Gesellschaft sind in letzter Zeit dazu übergegangen, dem vermeintlichen Opfer Glauben zu schenken, auch ohne Beweise. Kritisches Hinterfragen des Vorwurfs wird sozial immer weniger toleriert und alleine das Infragestellen des behaupteten Tatvorwurfs als fehlende Empathie mit dem Opfer und als unanständig missbilligt.
Verteidiger sind daher in der juristischen und moralischen Verantwortung, bei dieser äußerst bedenklichen Entwicklung selbstbewusst gegenzusteuern. Dies engagiert zu tun, ist nicht nur unser Angebot, sondern unser Versprechen an Sie als Beschuldigte.
Notfallnummer:
0151 - 11 63 20 82
Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung - was tun?
Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB erhalten: bewahren Sie zunächst einmal Ruhe, auch wenn es schwer fällt. Dass Sie diesen Text lesen bedeutet, sie sind auf dem richtigen Weg und handeln nicht vorschnell oder unüberlegt.
Machen sie auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei und wenden Sie sich an unsere Kanzlei.
Wir agieren im gesamten Bundesgebiet efolgreich und verfügen gerade im Bereich der Strafverteidigung bei Sexualdelikten über herausragende Expertise, langjährige Erfahrung und eine hervorragende Reputation gegenüber den Staatsanwaltschaften bundesweit. Wir beraten und vertreten Sie gerne und helfen so, durch eine engagierte Betreuung des Verfahrens die Weichen für einen guten Ausgang zu legen.
Nehmen Sie am besten noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns auf. Für die Mandatsbearbeitung hilfreich ist es immer, wenn Sie uns im Rahmen einer Anfrage per Mail schon direkt die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung zukommen lassen, einfach als Bild oder Scan. Teilen Sie uns auch gerne schon Ihre Telefonnummer und eine Zeit mit, zu der es Ihnen passt und dann melden wir uns sehr zeitnah.
Bei Kontaktaufnahmen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten stehen wir über die auf dem Kontakt angegebene Notfallnummer immer gerne zur Verfügung.
Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung?
Die Kanzei Nikolai Odebralski - Sexualstrafrecht bundesweit - verteidigt seit über 13 Jahren schwerpunktmäßig Beschuldigten gegen den Tatvorwurf Vergewaltigung. Hier steht regelmäßig Aussage gegen Aussage. Gerade diese Situation bedeutet aber eine große Chance für die Beschuldigten, da man sich hierdurch sinnvolles eigenes Vorbringen, eine qualifizierte Erklärung zur Verteidigung sowie gute Argumentation gegen die Vorwürfe verteidigen und das Verfahren außergerichtlich zum Abschluss bringen kann.
Was ist eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB?
Eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB liegt vor, wenn der Täter, gegen den erkennbaren Willen des Opfers, mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Hier runter fallen insbesondere Oral-, Vaginal- und Analverkehr, auch das Einführen von Gegenständen ist hiervon umfasst.
Desweiteren muss das Eindringen gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person erfolgen, Das Abstellen auf die Erkennbarkeit und nicht den Willen selber ist eine Ausgeburt der „nein-heißt-nein“ Kampagne und 2016 mit der Strafrechtsreform in die Norm übernommen worden. Im Ergebnis muss also irgendwie, sei es durch körperliche Gegenwehr oder verbalen Ausdruck, von der betroffenen Person darauf Aufmerksam gemacht worden sein, dass es keinen sexuellen Kontakt, zumindest in der jeweiligen Art, wünscht.
Als Folge daraus streitet man sich in der Praxis häufig um kleine und unscheinbare Signale des vermeintlichen Opfers und deren Erkennbarkeit für den vermeintlichen Täter. Regelmäßig haben Aussagen zum Inhalt, es sei zu Anfang widersprochen worden, man habe es dann aber „über sich ergehen lassen“. Gerade innerhalb partnerschaftlicher Beziehungen, wo einer der Partner hofft, dass die andere Person vielleicht durch den Vollzug des Aktes erst Lust auf den Geschlechtsverkehr bekommt wird dies zum Problem. Ebenso steht es bei zweideutiger körperlicher Gegenwehr, hier treffe zwei grundsätzlich verschiedene Interpretationen des selben Geschehens aufeinander, der vermeintliche Täter erkennt die Gegenwehr nicht als solche und denkt, dass es für das Gegenüber zum Geschlechtsverkehr gehört.
Weiter ist es zu einem Hauptproblem für Strafverteidiger im Rahmen der Verteidigung von Vorwürfen wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB geworden, nach einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, den das vermeintliche Opfer vielleicht nicht wirklich wollte, aber dennoch nichts gesagt oder getan hat, im Nachhinein aber zur Vergewaltigung verklärte, die Falschbelastung als solche herauszuarbeiten. Denn die Schilderung des Geschlechtsverkehrs und der inneren Einstellung hierzu basieren auf der Realität. Das Opfer muss einfach nur angeben vorher „nein“ gesagt zu haben und schon drohen dem Gegenüber mindestens zwei Jahre Strafhaft. Es finden sich eine Vielzahl von Motivationen für solche Falschbelastungen, seien es nachträgliche Zurückweisung durch das Gegenüber, nachträgliche Scham des Opfers, Enttäuschung über die sexuelle Performance, oder auch gar bösartige Gesinnungen, beispielsweise in Trennungen und Sorgerechtsstreitigkeiten.
Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung verteidigen?
Der Ausgangspunkt der bewährten und regelmäßig erfolgreichen Verteidigungsstrategien gegen den Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB liegt in der üblichen Beweislage.
Häufig handelt es sich hierbei um eine sogenannte „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation, für die der Bundesgerichtshof besondere Anforderungen hinsichtlich der Bewertung für Zeugenaussagen gestellt hat. Als weitere belastende Beweismittel können sich oft ergänzende medizinische Befunde der betroffenen Person, sichergestellte und beschlagnahmte Kleidungsstücke und Aussagen von weiteren Zeugen finden.
Aufgrund der Voraussetzungen der Vorschrift, der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens, kommt es jedoch maßgeblich auf die Zeugenaussage des vermeintlichen Opfers an. Somit befasst sich eine erfolgreiche Verteidigung hiermit primär und gleicht viel mehr den Aussageinhalt mit den sonstigen Ergebnissen, wie beispielsweise dem Verletzungsbild oder DNA Proben, ab und deckt Widersprüche auf. Am wichtigsten ist jedoch die intensive Analyse der Aussage für sich selbst. Widersprüche müssen herausgearbeitet werden, die Aussagekonstanz bewertet werden und durch eine aussagepsychologische Betrachtung Realkennzeichen gefunden und gesicherte wissenschaftliche Modelle auf die Aussage angewandt werden. Dies alles dient im Ergebnis dazu den Wahrheitsgehalt der Aussage, die sogenannte Glaubhaftigkeit, zu ermitteln. Hierfür kommt weiter auch in geeigneten Fällen die Beantragung eines assagepsychologischen Gutachtens in Betracht, in dem sich ein Psychologe mit der aussagepsychologischen Bewertung der Aussage befasst. Sollte ein solches mit negativen Implikationen für den Beschuldigten vorliegen, ist es möglich dieses anzugreifen, zu beantragen den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen oder ein Gegengutachten mit Mitsprache bei der Gutachterauswahl anfertigen zu lassen.
Für all dies braucht es einen höchst spezialisierten Rechtsanwalt für den Bereich der Sexualstraftaten, da es sich nicht nur um rein rechtliche Fragen, wie der Anwendung der speziellen Rechtsprechung auf den Einzelfall, sondern auch um medizinische und psychologische Fragestellungen handelt, welche nur durch langjährige Bearbeitung der entsprechenden Fälle und fachspezifische Fortbildung erlangt werden kann. Es zeigt sich: nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB sollte zeitnah reagiert und ein erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden, um die Tatvorwurf nach Möglichkeit bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Unterschiede in der Kompetenz des Rechtsanwalts zeigen sich insbesondere wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Denn es passiert öfter, dass sich im Sexualstrafrecht unerfahrene, Kollegen oft bei der Befragung des vermeintlichen Opfers in Zurückhaltung üben. Ob nun aus Scham, moralischer Überzeugung dem Opfer stets zu Glauben, aus Angst vor medialer und sozialer Schelte und den damit einhergehender Geschäftseinbußen, oder allen Gründen zusammen. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Verteidigung gegen Vorwürfe nach § 177 Abs. 6 StGB eine grundsätzlich offensive Ausrichtung bei der Verteidigung erfordert, sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch in einer möglichen Gerichtsverhandlung.
Zudem ist wichtig, über Erfahrung in psychologischen Verhörtechniken zu verfügen, denn je nach Konstellation kann es sein, dass der Strafverteidiger die einzige Person im Gerichtssaal ist, die diese gelernt hat. Es kommt häufiger vor, dass durch eine intensive und zielgerichtete Befragung durch die Verteidigung Widersprüche bei dem vermeintlichen Opfer zum Vorschein kommen, welche sich bei den vorherigen Vernehmungen nie ergeben haben.
Wie wäre der weitere Ablauf?
Zunächst führen wir in einer vertrauens- und verständnisvollen Atmosphäre ein ausführliches Gespräch mit Ihnen. Hierbei versuchen wir zu klären, wie es zu dem Vorwurf ud der polizeilichen Vorladung wegen Vergewaltigung kam, besprechen diskret Ihre Situation und legen Ihnen die Möglichkeiten für das weitere Vorgehen dar. Zudem versuchen wir Ihnen Empfehlungen mit an die Hand zu geben, wie Sie sie in Ihrem sozialen Umfeld mit dem Vorwurf umgehen können.
Im Anschluss an unser Gespräch zeige ich sodann Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie etwaige Vernehmungstermine nicht wahrnehmen werden und bitte um die Weiterleitung der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht..
Sobald ich die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, besprechen wir den Inhalt gemeinsam ausführlich und wählen die für Ihre Situation passende Verteidigungsstrategie.
Im Anschluss werde ich eine hochwertige und umfassende Verteidigererklärung anfertigen, welche zu den Vorwürfen Stellung nimmt, sich ausführlich und kritisch mit dem Akteninhalt auseinander setzt und je nach Einzelfall eine Gegendarstellung enthält. Es werden die entsprechend abgesprochenen Anträge gestellt und im Regelfall eine Einstellung des gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahrens beantragt.
Es muss schließlich nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen, eine aus mehreren Aspekten unangenehme öffentliche Hauptverhandlung kann vermieden werden. Doch auch wenn es zu einer Hauptverhandlung am Gericht kommt, gilt es auch hier von unserer Seite aus, keine Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden und dem vermeintlichen Opfer zu scheuen. Nur durch intensive und treffsichere Befragung können Angaben überprüft und eventuelle Ungereimtheiten vor dem Gericht herausgearbeitet werden.
Sollten Sie schon verurteilt worden sein stehe ich Ihnen auch gerne in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Verfügung. Auch hier kann unsere Kanzlei auf langjährige Erfahrung und eine hohe Erfolgsquote zurückblicken, Sie können sich sicher sein, dass wir Ihr Verfahren mit größter Sorgfalt auf höchstem Niveau bearbeiten werden.
Sofern Sie also eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift wegen Vergewaltigung bekommen haben, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Ansprechpartner und Strafverteidiger zur Verfügung.
Wir bearbeiten jährlich hunderte Verfahren aus dem Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.
Nikolai Odebralski,
Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.
Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.
Im Notfall über: 0151 - 11 63 20 82
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