Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Ermittlungsverfahren wegen "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger", § 180 StGB
Regelmäßig wenden sich verzweifelte Eltern, Erziehungsberechtigte oder Pädagogen an uns, nachdem sie eine polizeiliche Vorladung in einem Ermittlungsverfahren wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger erhalten haben.
Neben dem Schock über diese Vorladung und dem Bewusstsein, nun im Mittelpunkt strafrechtlicher Ermittlungen zu stehen, wissen viele der Beschuldigte häufig gar nicht, was genau sie falsch gemacht haben sollen und vorher die Vorwürfe kommen. In einer solchen Situation sind Betroffene bei uns zunächst richtig. Als bundesweit führende Kanzlei für Sexualstrafrecht verteidigen wir regelmäßig Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sind mit diesem Tatvorwurf vertraut und im Umgang mit den Besonderheiten erfahren. Ganz regelmäßig gelingt es uns, derartige Ermittlungsverfahren außergerichtlich diskret zum Abschluss zu bringen, insbesondere ohne eine öffentliche Hauptverhandlung oder Eintragungen in irgendwelche Register.
Treffen auch Sie die richtige Entscheidung, sofern Sie eine Vorladung in einem Ermittlungsverfahren wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger erhalten haben. stecken Sie den sprichwörtlichen Kopf nicht in den Sand sondern beauftragen Sie frühzeitig einen erfahrenen Experten für Sexualdelikte und treten Sie dem Vorwurf entschlossen entgegen.
Ich bin für Sie da und werde Ihr Vertrauen nicht enttäuschen.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
Der § 180 StGB ist vor allem da, um die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen zu schützen. Denn besonders in diesem Alter soll die sexuelle Entwicklung der Minderjährigen nicht gestört werden. Dabei unterscheidet der § 180 StGB in seinen Absätzen zwischen 16- bis 18-jährigen Minderjährigen.
Wann mache ich mich nach § 180 Abs. 1 StGB strafbar?
§ 180 Abs. I StGB schützt zunächst die Förderung sexueller Kontakte von Personen unter 16 Jahren. Nach diesem Absatz macht sich nämlich strafbar, wer sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren durch seine Vermittlung (Nr. 1) oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit (Nr. 2) Vorschub leistet.
Kurz gesagt: Nach Nummer 1 muss der Täter vermitteln. Er muss also den Kontakt zwischen dem Minderjährigen und der dritten Person hergestellt haben. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Minderjährige zuvor zu sexuellen Handlungen bereit war. Nach Nummer 2 muss der Täter hingegen die Gelegenheit zur Vornahme von sexuellen Handlungen gewährt oder verschafft haben. Er muss also äußere Umstände herbeigeführt haben, welche es dem willigen Minderjährigen und dem Dritten ermöglichen oder erleichtern, sexuelle Handlungen durchzuführen.
Durch beide Handlungen muss der Täter schließlich Vorschub leisten. Das bedeutet, dass er günstigere Bedingungen für die Tat geschaffen haben muss und dadurch also einen eigenen Tatbeitrag zu einer eigentlich fremden Tat geleistet hat. Denn die eigentliche Tat ist ja das Vornehmen der sexuellen Handlungen an dem Minderjährigen durch eine dritte Person. Der Täter kann sich jedoch auch nach § 180 Abs. 1 strafbar gemacht haben, wenn es im Endeffekt gar nicht zu den sexuellen Handlungen gekommen ist.
Strafbarkeit nach § 180 Abs. 2 StGB
§ 180 Abs. 2 StGB schützt nun minderjährige Personen unter 18 Jahren. Nach diesem macht sich strafbar, wer eine unter 18-jährige Person dazu bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet. Zunächst macht man sich also nach Absatz 2 strafbar, wenn man eine unter 18- jährige Person erfolgreich dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Minderjährige muss also damit einverstanden gewesen sein, dass er im Gegenzug für die sexuellen Handlungen ein Entgelt bekommt. Die bloße Gabe von Geschenken reicht dabei nicht aus.
Darüber hinaus macht sich nach Absatz 2 strafbar, wer gegen Entgelt sexuelle Handlungen vermittelt und dadurch Vorschub leistet, also günstigere Bedingungen schafft. Das setzt, nicht wie in Absatz 1, voraus, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich erfolgt sind.
Tathandlungen des § 180 Abs. 3 StGB?
§ 180 Abs. 3 StGB setzt schließlich den Missbrauch von Abängigkeitsverhältnissen unter Strafe.
Denn nach diesem Absatz macht sich strafbar, wer ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer unter 18-jährigen Person ausnutzt, um den Minderjährigen dazu zu bestimmen, an oder vor einem Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Er muss also ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses oder eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses missbraucht haben. Der Täter muss die durch das Verhältnis begründete Abhängigkeit also ausgenutzt haben.
Welche Strafe habe ich nun zu erwarten?
Kommt es schließlich tatsächlich zu einer Verurteilung wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sehen die einzelnen Absätze unterschiedliche Strafmaße vor. Wer sich nach § 180 Absatz 1 StGB strafbar macht, muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Wer sich jedoch nach Absatz 2 oder 3 strafbar macht, muss sich mitunter auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gefasst machen. Um herauszufinden, wie hoch die Strafe möglicherweise in ihrem konkreten Fall aussehen könnte, ist es ratsam, sich an einen auf Sexualdelikte spezialisierten Anwalt zu wenden.
Ziel unserer Verteidigung ist jedenfalls immer eine außergerichtliche, diskrete und schnelle Einstellung eines solchen Verfahrens, die Besonderheiten bzw. Einzelheiten hierzu erläutern wir gerne in einem persönlichen Erstgespräch.
Beschuldigter wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Vorladung wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger