Sexualstrafrecht bundesweit
Was ist eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren , § 58a StPO?
§ 58a StPO bestimmt, dass die Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahren in Bild und Ton aufgezeichnet werden kann bzw. in bestimmten Fällen sogar muss.
Grundsätzlich kann nach § 58a Abs. 1 Satz 1 StPO jede Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnung ersetzt dann in einer späteren Hauptverhandlung die persönliche Aussage des Zeugen. Tatsächlich kommt ein solches Vorgehen in der Praxis aber nur in bestimmten Konstellationen vor.
Die Vorschriften über die ermittlungsrichterlicher Vernehmung dienen hierbei dem Schutz eines kindlichen oder belasteten Zeugen vor mehrfachen belastenden Vernehmungen. In der Praxis ist diese Vernehmung aber auch häufig eine erste gute Möglichkeit, kritische Nachfragen zu stellen um hierdurch die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern und eine spätere Hauptverhandlung zu vermeiden.
Aufzeichnungsvoraussetzungen, § 58a StPO
Wesentliches Ziel der Regelung ist es nämlich, den Belangen besonders schutzbedürftiger Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren Rechnung zu tragen. Ihnen sollen die häufig belastenden Mehrfachvernehmungen dadurch erspart werden, dass eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer – einmaligen und frühzeitigen – Vernehmung in den späteren Verfahrensstadien zur Verfügung steht.
Solche besonders schutzbedürftigen Zeugen sind nach § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO insbesondere Personen unter 18 Jahren sowie Kinder und Jugendliche, die durch eine Gewalt- oder Sexualstraftat (z.B. Vergewaltigung) verletzt wurden.
Anwendungsbereich § 58a StPO
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber nicht nur auf diese besonders schutzbedürftigen Zeugen beschränkt. Denn eine Zeugenvernehmung kann im Ermittlungsverfahren auch aus Gründen der Beweissicherung aufgezeichnet werden.
In Betracht kommen Fälle, in denen zu besorgen ist, dass der Zeuge in der späteren Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen wird, etwa weil er lebensbedrohlich erkrankt ist, der ausländische Zeuge in sein Heimatland zurückkehren will oder – wie der BGH in einem Fall klargestellt hat – weil der Zeuge, da er sich von seiner kriminellen Vergangenheit losgesagt hat, durch seine Aussage gefährdet sein könnte.
Weiter hat der BGH in einem anderen Fall entschieden, dass die besonders bedeutsame Erstaussage eines kindlichen Opferzeugen durch eine Bild-Ton-Aufnahme fixiert werden kann.
In all diesen Fällen hat der Zeuge die Bild-Ton-Aufzeichnung zu dulden. Die Duldung ist Bestandteil seiner Zeugenpflicht. Er kann die Aufzeichnung nicht unter Berufung auf einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild verweigern.
Darüber hinaus ordnet § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO an, dass bei Opfern einer Sexualstraftat die Vernehmung durch einen Richter erfolgen und zwingend aufgezeichnet werden muss. Die Aufzeichnung ist dabei unabhängig vom Alter des Zeugens in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raum steht, vorzunehmen.
Allerdings hängt die Zulässigkeit der Bild-Ton-Aufzeichnung in diesen Fällen von der Zustimmung des Zeugen vor der Vernehmung ab. Stimmt der Zeuge nicht zu, darf die Vernehmung nicht in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Hierdurch soll das Persönlichkeitsrecht des Zeugen gewahrt werden.
Nachteile der Regelung § 58a StPO für Beschuldigte
Die opferschützende Vorschrift des § 58a StPO bringt jedoch ein gewisses Konfliktpotenzial im Hinblick auf die Rechte des Beschuldigten mit sich: So können im Einzelfall Einschränkungen des Frage- und Konfrontationsrechts eines jeden Beschuldigten aus einer Bild-Ton-Aufzeichnung der Zeugenvernehmung resultieren. Indem in der späteren Hauptverhandlung lediglich die Aufzeichnung abgespielt wird, kann dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen werden, mit dem Zeugen direkt konfrontiert zu werden und ihm Fragen zu stellen.
Umfassendes Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, § 58a StPO
Nicht zuletzt aus diesem Grund erstreckt sich das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auch auf die angefertigte Bild-Ton-Aufzeichnung. Dem Verteidiger dürfen Kopien der Aufzeichnung auch ohne Einwilligung des Zeugen überlassen werden, § 58a Abs. 2 Satz 3 StPO.
Allerdings kann der Zeuge gemäß § 58a Abs. 3 Satz 1 StPO der Überlassung einer Kopie an die Akteneinsichtsberechtigten widersprechen. Der Verteidigung wird die Einsichtnahme dadurch jedoch nicht vollständig verwehrt. Einsicht wird in einem solchen Fall in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gewährt oder es wird ein Protokoll der Aufnahme errichtet, welches sodann dem Verteidiger überlassen wird.
Einsichtsrecht vor der Vernehmung bei § 58a StPO
In der Praxis gibt es leider häufig Probleme hinsichtlich der Frage, ob der Verteidigung im Falle einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung vor dieser ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Praktisch entsteht dieses Problem regelmäßig dadurch, dass Staatsanwaltschaften vorschnell die Akten dem zuständigen Gericht schicken und um zeitnahe Vernehmung bitten. Der Verteidiger wird dann zu der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geladen, ohne die Akten zu können.
Dem sollte man selbstbewusst entgegentreten und auch Überlassung der Ermittlungsakten vor der Vernehmung bestehen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch die Literatur sind der Auffassung, dass die Vernehmung nur dann sinnvoll durchgeführt werden kann, wenn alle Beteiligten das Recht haben, auf Grundlage der Akten Fragen zu stellen. Hintergrund dessen ist der Gedanke, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Vorschriften über die Ermittlung richterliche Vernehmung die Vernehmung eines wichtigen Zeugen bereits in das Ermittlungsverfahren vor verlagern wollte um diese dann später in der Haupthandlung abzuspielen und die Vernehmung des Zeugen durch die Einführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu ersetzen. Dies setzt dann aber, so der Bundesgerichtshof, wiederum voraus, dass zum Zeitpunkt der Ermittlung richterliche Vernehmung aller Beteiligten einschließlich des Verteidigers die Möglichkeit haben, ihr Fragerecht angemessen und umfangreich auszuüben.
Daran fehlt es aber, wenn dem Verteidiger die Ermittlungsakten vor der Vernehmung nicht bekannt gegeben werden, in diesem Fall kann dieser sodann für den Fall einer späteren Hauptverhandlung darauf bestehen, die Vernehmung des Zeugenzu wiederholen und an seine Fragen nach Kenntnis der Akten angemessen stellen zu können.