Sexualstrafrecht bundesweit
Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB
Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Nötigung erhalten haben, sind Sie bei uns zunächst richtig.
Als mittlerweile bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht bearbeiten wir schwerpunktmäßig Ermittlungsverfahren für unsere Mandanten beim Tatvorwurf sexuelle Nötigung und haben im Laufe unserer heute 14-jährigen Erfahrung (Stad: 2014) im Bereich Sexualstrafrecht schon eine Vielzahl Beschuldigter durch derartige Verfahren erfolgreich begleitet. Der weitaus überwiegende Teil der von uns bearbeiteten Ermittlungsverfahren konnte hierbei außergerichtlich und diskret zum Abschluss gebracht werden. Hierdurch blieb vielen unserer Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung am Wohnort erspart.
Die Vorladung als Beschuldigter beim Tatvorwurf sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB kommt für viele Betroffene überraschend und führt zu großer Verunsicherung. Informieren Sie sich hier zunächst über die wichtigsten Fragen, die Sie haben und melden sich anschließend gerne telefonisch oder per Mail zunächst unverbindlich. Schildern wir uns unsere Situation und ihren Fall und wir helfen und finden gemeinsam eine Lösung.
Machen Sie bei der Wahl des Strafverteidigers Ihres Vertrauens keine Kompromisse.
Vertrauen auch Sie Deutschlands führendem juistischen Dienstleister im Bereich Sexualstrafrecht und legen Sie Ihr Strafverfahren in unsere erfahrenen Hände. und ein Versprechen geben wir bereits hier: wir werden Ihr Vertrauen enttäuschen.
Notfallnummer:
0151 - 11 63 20 82
Sexuelle Nötigung: welche Strafen drohen?
Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.dies bedeutet, eine sexuelle Nötigung ist ein sogenanntes Verbrechen mit der praktischen Folge, dass ein Strafverfahren beim Tatvorwurf sexuelle Nötigung nicht mehr außergerichtlich zum Abschluss gebracht werden kann. Angesichts der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht auch im Falle der Verurteilung eine Gefängnisstrafe, die im Einzelfall aber natürlich bei guter Vorbereitung auch im Falle eines geständigen Beschuldigten zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die Höchststrafe bei der sexuellen Nötigung kann bis zu 15 Jahren betragen. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor. Zudem erfolgt im Falle einer Verurteilung eine Eintragung im Bundeszentralregister sowie im Führungszeugnis. Der Verurteilte gilt dann als "vorbestraft". der Begriff des vorbestraft Seins ist streng genommen kein juristischer Begriff und wird landläufig so verstanden, dass im Falle der Verurteilung eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. Dies wäre bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung der Fall.
Was ist sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB?
Die sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB stellt nach Ansicht des Gesetzgebers einen sog. Qualifikationstatbestand dar.
Das bedeutet, dass es sich bei der sog. sexullwn Nötigung um eine schwerere Form des sexuellen Übergriffs aus § 177 Abs. 1 StGB oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB handelt. Im konkreten Fall müssen also entweder die Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände vorliegen. Hinzutreten müssen aber auch die weiteren Voraussetzungen der sexuellen Nötigung aus § 177 Abs. 5 StG.
Im Detail droht der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, „wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.“
Die einzelnen Varianten der sexuellen Nötigung haben dabei jeweils spezifische Voraussetzungen.
Sexuelle Nötigung: Anwendung von Gewalt, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB
Nach ständiger Rechtsprechung ist Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB jede gegen den Körper des Opfers gerichtete Krafteinwirkung, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird
Häufigster Fall – aber nicht zwingend – ist, dass der Täter, die Gewalt einsetzt, um den Sexualkontakt zu erzwingen.
In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass lediglich die bloße Vornahme einer sexuellen Handlung nicht gleichzeitig eine Gewaltanwendung zur Duldung genau dieser sexuellen Handlung darstellt. Daher erfüllen überraschende sexuelle Handlungen nicht den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Eine bereits (zu anderen Zwecken) angewendete Gewalt kann aber auch noch fortwirken. Es reicht also für das Vorliegen einer sexuellen Nötigung aus, wenn der Täter eine noch andauernde (körperliche) Wirkung früherer Gewaltausübung zu einer sexuellen Handlung ausnutzt
Hier ist es Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall genau zu prüfen, ob die Gewalt tatsächlich noch fortwirkt und sodann auch zur sexuellen Handlung ausgenutzt wurde
So haben wir in einem Fall vor dem BGH herausgearbeitet, dass insbesondere bei Serienstraftaten gegen dasselbe Opfer nicht stets Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB eingesetzt wird. In einem anderen Fall hat der BGH zudem festgestellt, dass es an einer Fortwirkung fehlen kann, wenn zwischen der letzten Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung ein Zeitraum von mehreren Tagen oder Wochen liegt.
Sexuelle Nötigung: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB
Ein Täter droht im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, wenn er dem Opfer ein künftiges empfindliches Übel in Aussicht stellt auf dessen Verwirklichung er Einfluss zu haben vorgibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Drohung bzw. das Übel tatsächlich zu verwirklichen ist. Es genügt, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt.
Allerdings muss der angedrohte Angriff auf die körperliche Unversehrtheit nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse Schwere aufweisen. Es genügt gerade nicht jede Drohung mit einer Handlung, die bei ihrer Verwirklichung Gewalt wäre.
So hat der BGH in einem Fall beispielsweise entschieden, dass die Drohung mit einer nur unerheblichen Körperverletzung nicht für eine sexuelle Nötigung ausreicht. In Betracht kommt in diesem Fall jedoch immer noch ein Vorwurf wegen sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Dennoch ergeben sich – bei genauer Betrachtung des Einzelfalls – an dieser Stelle diverse Verteidigungsmöglichkeiten.
Sexuelle Nötigung: Ausnutzen einer schutzlosen Lage, § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB
§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es den Einwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. In dieser schutzlosen Lage muss der Täter das Opfer sodann zu einer sexuellen Handlung nötigen.
Nach der Rechtsprechung sind Einwirkungen im Sinne der Vorschrift (potentielle) Gewalthandlungen des Täters, d.h. insbesondere Körperverletzungs- oder Tötungshandlungen.
Weiter muss das Opfer ist einer solchen Einwirkung schutzlos ausgeliefert sein. Dies ist der Fall, wenn aufgrund objektiver Umstände die Möglichkeit des Opfers, sich der Gewalteinwirkung zu entziehen, wesentlich herabgesetzt ist. Auch hat der BGH in einem Fall festgestellt, dass es für eine Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob die schutzlose Lage des Opfers vom Täter selbst herbeigeführt wurde oder nur „vorgefunden“ und sodann ausgenutzt wurde.
In von uns bearbeiteten Verfahren konnten wir in diesem Zusammenhang herausarbeiten, dass sich eine Schutzlosigkeit nicht allein daraus ergibt, dass sich eine Person in einer fremden Umgebung befindet oder dass eine sexuelle Annäherung überraschend erfolgt. In beiden Fällen kam jedoch ein Vorwurf wegen sexuellen Ausnutzens besonderer Umstände nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Betracht.
sexuelle Nötigung: wann verjährt eine Straftat nach § 177 Abs. 5 StGB?
Die Verfolgungsverjährung tritt bei der sexuellen Nötigung nach Ablauf von 20 Jahren ein.
Es können sich jedoch diverse Besonderheiten ergeben. So etwa wenn das Opfer noch nicht 30 Jahre alt ist. Denn bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ruht die Verjährung. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nach dem 30. Geburtstag des Opfers überhaupt erst zu laufen beginnt.
Aber auch weitere Besonderheiten im Hinblick auf die Verjährung können sich ergeben, nachdem ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt vollumfänglich Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hat. Eine präzise Berechnung der Verjährungsfrist ist erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich.