Sexualstrafrecht bundesweit
Was ist eine Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung?
Durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder 153a der Strafprozessordnung wird ein Strafverfahren zum Abschluss gebracht, ohne dass eine förmliche Entscheidung über Schuld oder Unschuld getroffen wird.
Diese Einstellung hat für die Beschuldigten den großen Vorteil, dass einerseits keine offizielle Entscheidung über die Frage getroffen wird, ob sich die Straftat ereignet hat oder nicht. Der Betroffene insofern nach der Einstellung auch weiterhin offiziell als unschuldig gilt. Zudem erfolgt Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a keine Eintragung in das Bundeszentralregister oder das polizeiliche Führungszeugnis.
Was besagt die Vorschrift des § 153 beziehungsweise § 153a der Strafprozessordnung?
Die Vorschrift eröffnet für die Staatsanwaltschaft, das Gericht und insbesondere den Beschuldigten die Möglichkeit, ein Strafverfahren diskret außergerichtlich zum Abschluss zu bringen.
Anwendbar ist die Vorschrift ausschließlich auf sogenannte Vergehen, also Straftaten, die nicht mit Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht sind. Handelt es sich bei der Straftat um ein so genanntes Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, wie beispielsweise Beim Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung nicht möglich.
Die Vorschrift des § 153a der Strafprozessordnung besagt hierbei, dass ein Strafverfahren eingestellt werden kann, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Schon an dieser Formulierung sieht man, dass die Vorschrift eine Feststellung der Schuld nicht voraussetzt.
Sofern teilweise landläufig gedacht wird, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage wäre im Falle der Begleichung der Auflage gleichbedeutend mit einem Eingeständnis der Schuld, so ist dies nicht richtig. Denn durch die Einstellung des Verfahrens und die Zahlung einer Auflage, in der Regel einer Geldauflage, wird nur das weitere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt. Durch die Begleichung der Auflage verliert die Staatsanwaltschaft, insofern vereinfacht gesagt das Interesse an der weiteren Strafverfolgung.
Wichtig für die Beschuldigten: die Unschuldsvermutung gilt im Falle der Einstellung gegen eine Geld Auflage nach § 153a und eingeschränkt. Auch im Falle der Begleichung einer hohen Geldauflage kann ein Beschuldigter öffentlich und insgesamt völlig legitim vorbringen, unschuldig zu sein. Eine Einstellung des Verfahrens, sowohl mit Auflagen, als auch ohne Auflagen, führt für Beschuldigte insofern dazu, dass diese weiterhin ganz offiziell als unschuldig gelten.
Welche Auflagen werden im Rahmen der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO verhängt?
Sofern ein Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt wird, erfolgt die Einstellung gegen Auflagen.
Da die Vorschrift ausschließlich in Strafverfahren gegen Erwachsene Beschuldigte Anwendung findet, handelt es sich bei der Auflage in der Regel um eine Geldauflage. In Einzelfällen können auch andere Auflagen verhängt werden, beispielsweise die Teilnahme einer Therapie und der Nachweis der Therapie. Die Höhe der Geldauflage wird individuell bestimmt.
Ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung in jeder Lage des Verfahrens möglich?
Ja. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann sowohl im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren, Verfahren erster Instanz vor dem Amtsgericht als auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen, also im Berufungsverfahren.
Teilweise haben wir Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen, nachdem beispielsweise eine Anklageschrift bereits auf dem Tisch lag oder die Beschuldigten bereits durch ein Amtsgericht verurteilt worden waren und sich das Verfahren bereits in der Berufung befand. Hier ist es uns bei geeigneten Tatvorwurf regelmäßig gelungen, Strafverfahren auch noch zu einem prozessual vergleichsweise späten Zeitpunkt zu einer Einstellung gegen eine Geldauflage nach § 153a der Strafprozessordnung zu bringen.
Wer schlägt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung vor und wie ist der Ablauf?
Der Vorschlag, dass Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153a der Strafprozessordnung einzustellen, wird in der Regel von der Verteidigung gemacht.
Wir machen solche Vorschläge beispielsweise dann, wenn im Verfahren wegen Besitz von kinderpornographischen Inhalten die Anzahl der strafbaren Inhalte entweder in Bezug auf die juristische Beurteilung streitig ist, wie beispielsweise bei kinderpornographischen Comics (aogenannte "wirklichkeitsnahe Darstellungen"). Aber auch, wenn die Anzahl strafbare Inhalte sich im unteren Bereich bewegt und / oder diese in Bezug auf die Art Der Darstellung kein schweres Unrecht impliziert, wie beispielsweise bei Besitz von Kinderpornographie in Form von so genannten Posing Bildern im zahlenmäßig unteren Bereich.
In der Regel schlagen wir die Einstellung des Verfahrens nach § 153a im Rahmen einer umfassenden Verteidigungserklärung vor, in der wir dann gleichzeitig ein persönliches Bild von unserem Mandanten geben, die Belastung des Verfahrens im übrigen bereits durch das Ermittlungsverfahren darlegen und geeignete Auflagen vorschlagen, natürlich in enger Abstimmung mit unseren Mandanten.
Auch in anderen Verfahren kann sich eine solche Erledigung des Verfahrens in Form einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO anbieten, beispielsweise beim Tatvorwurf, sexuelle Belästigung oder ähnlichen Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von unter einem Jahr bedroht sind.
Schweren Sexualstraftaten, wie beispielsweise dem Tatvorwurf Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a nicht in Betracht.
Einigen sich die Verfahrensbeteiligten auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung, wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt. Dann haben Betroffene sechs Monate Zeit, die Auflage zu erfüllen und dies dem Gericht nachzuweisen. Wird diese fristgemäß erfüllt, wird das Verfahren anschließend endgültig eingestellt und die Sache ist erledigt.
Für wen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung geeignet?
Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung eignet sich in der Regel für Betroffene, die durch das Ermittlungsverfahren als solches emotional belastet sind und sich einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens wünschen, um die emotionalen und gegebenenfalls finanziellen Belastungen eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.
Darüber hinaus ist die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO geeignet für Betroffene, denen im Falle der Verurteilung aus formalen Gründen berufliche oder private Konsequenzen drohen. Beispielsweise bei Inhabern eines Waffenscheins, eines Flugscheins oder bei Angehörigen kammergebundene Berufe oder Menschen, die In einem Beamtenverhältnis stehen.
Welche Nachteile kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung haben?
Keine. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a lässt die Unschuldsvermutung unberührt, insofern kann den Betroffenen später niemand vorwerfen, durch die Zahlung, die Straftat als solche sinngemäß gestanden zu haben.
Der Gedanke "Warum sollte man bezahlen, wenn man unschuldig ist?" wird manchmal von vermeintlich geschädigten im Nachgang zu Verfahren bemüht, um die nachträgliche Richtigkeit der Vorwürfe zu behaupten. Juristisch ist eine solche Darstellung aber schlichtweg unrichtig.
Können Verfahren, die nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt sind, wieder aufgenommen werden?
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a bewirkt nicht automatisch einen so genannten Strafklageverbrauch. Ein eingestelltes Verfahren kann aber, nachdem die Auflage erfüllt ist, als Vergehen nicht weiterverfolgt werden.
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