Sexualstrafrecht bundesweit
Vorladung als Beschuldigter: sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bei weitem nicht so prominent wie der Missbrauch von Kindern oder die Vergewaltigung. Jedoch auch diesen Vorwurf sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, auch hier sind erhebliche Freiheitsstrafen möglich, insbesondere bei wiederholten Verstößen. Der Hintergrund, den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen getrennt von dem von Kindern und Erwachsenen zu regeln, ist, dass Jugendliche zu Anfang des jugendlichen Alters den Entwicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen haben.
Daher laufen sie stärker Gefahr, durch altersbedingte, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse in Situationen zu geraten, in denen sie sexuell ausgenutzt werden. In wieweit starre Altersgrenzen aus dem letzten Jahrtausend wirklich dieses Ziel fördern, die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen (besser wäre: jungen Menschen) zu schützen, gerade in Anbetracht der zunehmenden Sexualisierung von Konsum und Gesellschaft, sei dahingestellt.
Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch von Jugendlichen?
Die Kanzei Nikolai Odebralski - Sexualstrafrecht bundesweit - verteidigt seit über 13 Jahren schwerpunktmäßig Beschuldigten gegen den Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
Hier steht regelmäßig Aussage gegen Aussage. Gerade diese Situation bedeutet aber eine große Chance für die Beschuldigten, da man sich hierdurch sinnvolles eigenes Vorbringen, eine qualifizierte Erklärung zur Verteidigung sowie gute Argumentation gegen die Vorwürfe verteidigen und das Verfahren außergerichtlich zum Abschluss bringen kann.
Vorladung erhalten - was sollte ich jetzt machen?!
Das Wichtigste vorweg: sollten Sie im Rahmen einer Vorladung als Beschuldigter, oder einer Hausdurchsuchung mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden: Machen Sie keine Angaben zu der Sache bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Lassen Sie sich ausführlich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Ihren Fall beraten und gehen sie mit einer gut vorbereiteten Strategie in das Ermittlungsverfahren. So sorgt meine Kanzlei regelmäßig dafür, dass etwaige Vorwürfe schon im Ermittlungsverfahren entkräftigt werden und es daher zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, womit meinen Mandanten eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart bleibt.
Sofern Sie sich also mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen konfrontiert sehen, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Ansprechpartner und Strafverteidiger zur Verfügung. Auch wenn das Ermittlungsverfahren bereits beendet sein sollte und Sie angeklagt, oder gar verurteilt worden sind, stehe ich Ihnen ebenfalls kompetent in allen Instanzen zur Seite, ob in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dem Berufungs- oder dem Revisionsverfahren.
Wir bearbeiten jährlich hunderte Verfahren aus dem Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.
Was bdeutet "sexueller Missbrauch von Jugendlichen"?
Zunächst ist für alle Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Strafgesetzbuch (StGB) das Alter von Opfer und Täter sowie das vorliegen von sexuellen Handlungen maßgeblich. Ausgangspunkt ist Alter des Täters mit über 18 Jahren und das Alter des Opfers zwischen 14 und 18 Jahren. Ferner muss stets eine sexuelle Handlung gemäß § 184h StGB vorliegen.
Zusätzlich muss der jeweilige Täter das Opfer zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine jugendliche Person halten und die Ursächlichkeit der folgenden Umstände für den sexuellen Kontakt zumindest für möglich erachten.
Der Häufigste Fall ist der, dass der jeweilige Täter gegen Entgelt sexuelle Handlungen an dem jugendlichen Opfer vornimmt oder von ihm an sich vornehmen lässt, § 182 Abs. 2 StGB. Dieser Absatz stellt die Annahme der Prostitution von Jugendlichen unter Strafe. In der Praxis werden in dieser Fallgruppe die sogenannten „Sugardaddy“ Fälle immer relevanter. Denn unter Entgelt versteht man nicht nur rein finanzielle Zuwendungen wie Geld, sondern alle in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistungen, beispielsweise Arbeitsentgelt, Einladung zu Freizeitaktivitäten, Shopping oder Restaurantbesuchen, Wohnungsgewährung, oder Abgabe von Alkohol, Zigaretten und Drogen. Eine tatsächliche Übergabe ist nicht notwendig, ausreichend ist, dass das Entgelt versprochen wurde.
Teilweise reicht es - je nach Region - schon aus, wenn das Versprechen zur Täuschung angegeben wurde, aber nie geplant wurde den Vorteil zu gewähren. Hierunter fallen beispielsweise die Konstellationen, in denen das Opfer versprochen wurde gegen sexuelle Dienste in eine Modelkartei aufgenommen zu werden oder eine Fernsehrolle zu bekommen, auch wenn das von Anfang an nie wirklich beabsichtigt war. In Abgrenzung hierzu steht die reine Gefälligkeit gegenüber dem vermeintlichen Opfer, welche auch bei sexuellem Kontakt zu der jugendlichen Person straflos ist. Bei einem entsprechenden Vorwurf beginnt hier die Arbeit des Verteidigers argumentativ herauszuarbeiten, warum es sich vorliegend um eine Gefälligkeit und kein Entgelt handelte, die Grenzen sind oft fließend.
Gemäß § 182 Abs.1 StGB macht sich derjenige strafbar, der unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an einer jugendlichen Person vornimmt oder an sich von vornehmen lässt, oder die jugendliche Person bestimmt dies mit, beziehungsweise bei Dritten zu tun. Der Begriff Zwangslage umfasst regelmäßig die Notsituationen drogensüchtiger oder obdachloser Jugendlicher, es können jedoch auch extreme seelische Notsituationen, welche keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben darunter fallen. Der Täter muss aber die Notsituation kennen. Wer beispielsweise nach dem Geschlechtsverkehr eine jugendliche Person bei sich schlafen lässt, ohne zu wissen das sie obdachlos ist, wird sich nicht strafbar machen, da er kein Ausnutzungsbewusstsein hatte.
Zuletzt wird noch der über 21 jährige Täter, der bei Jugendlichen unter 16 Jahren die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, gemäß § 182 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt. Die sexuelle Unreife des Opfers muss hierbei der Grund für den sexuellen Kontakt sein und der Täter muss sich diese eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit bewusst zunutze machen. Indiz für die fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit kann ein Machtgefälle und ein erheblicher Altersunterschied sein, müssen es aber nicht, auch hier gilt dies am Einzelfall herauszuarbeiten. Auch zwischen den Obergerichten besteht hier eine Uneinigkeit wann die Voraussetzungen vorliegen, hier ist es die Aufgabe der Verteidigung, Ermittlungsbehörden und Gericht mit seiner Argumentation zu überzeugen.
Wie alle drei Fallgruppen zeigen, ist der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen für jeden Einzelfall getrennt zu betrachten. Die Auslegung der Voraussetzungen und der Vorsatz des vermeintlichen Täters können hier wirklich nur in Kenntnis des konkreten Einzelfall genau bestimmt werden. Denn die häufigsten Fälle spielen sich in den auslegungsbedürftigen Grenzbereichen des Tatbestandes ab. Umso wichtiger ist es einen Strafverteidiger an seiner Seite zu wissen, der auf fachlich höchstem Niveau im Sexualstrafrecht arbeitet. Nur so kann sichergestellt werden, dass durch treffsichere Argumentation und eine passende Gegendarstellung den Vorwurf entkräften.
Welche Strafandrohung sieht das Gesetz vor?
Das Gesetz sieht für das Ausnutzen einer Zwangslage und den sexuellen Kontakt gegen Entgelt eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Für das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit über die sexuelle Selbstbestimmung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Gemäß § 182 Abs. 6 StGB kann sogar von von einer Strafe abgesehen werden wenn das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters gering ist. Diese Rechtsfolge findet jedoch quasi keine Anwendung, da bei geringem Unrecht in der Regel schon kein Ausnutzen vorliegt und bei geringer Schuld das Verfahren, wenn überhaupt, aus Opportunitätsgründen eingestellt wird.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.
Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.
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