Sexualstrafrecht bundesweit
Rechtsanwalt für: Revision in Strafsachen
Eine Verurteilung ist für viele Beschuldigte erst mal ein Schock, insbesondere wenn man mit dieser zu Beginn des Verfahrens nicht gerechnet hat. Groß ist oft die Verzweiflung und die empfundene Hilflosigkeit, Betroffene sehen sich schon vor ihrem geistigen Auge im Gefängnis. Die Frage auf: was ist nun zu tun? Macht eine Revision sind? Und welcher Rechtsanwalt ist der richtige, um mich im Rahmen der Revision zu vertreten?
Hier kommen wir ins Spiel: denn ein Revisionsverfahren ist entgegen manchen Schilderungen keinesfalls von vornherein zum Scheitern verurteilt. Teilweise hören wir immer wieder von unseren Mandanten, dass im Revisionsrecht offenbar unerfahrene Rechtsanwälte direkt zu Beginn davon abraten, eine Revision einzulegen und zu führen. Diese hätte "ohnehin keine Aussicht auf Erfolg", man würde hiervon abraten. Doch dieser Ratschlag ist häufig nur eins: Ausdruck der eigenen fehlenden Fähigkeiten, ein Revisionsverfahren angemessen zu führen und dem verurteilen den Gericht selbstbewusst Rechtsfehler aufzuzeigen und den sprichwörtlich juristischen Spiegel vorzuhalten.
Als Rechtsanwalt für Revisionsrecht begleiten wir jährlich viele unserer Mandanten durch anspruchsvolle Revisionsverfahren und konnten hierbei eine Vielzahl der uns anvertrauten Revisionen als Rechtsanwalt erfolgreich gestalten.
Durch gut durchdachte, hochwertige und bis ins Detail ausgearbeitete Begründungen der Revision in Strafsachen ist es insofern möglich, eine Aufhebung des Urteils zu erreichen und den Beschuldigten zu einer zweite Chance auf Gerechtigkeit in einem neuen Verfahren zu verhelfen.
Unsere Expertise: Sexualstrafrecht in der Revision
Aufgrund unserer Spezialisierung auf den Bereich Sexualstrafrecht haben wir gerade im Hinblick auf derartige Vorwürfe natürlich ein vertieftes und überlegenes Wissen, einerseits was typische Probleme eines sexualstrafrechtlichen Verfahrens anbelangt, andererseits Natürlich auch im Hinblick auf Fragen der richtigen Rechtsanwendung.
Wir haben im Laufe unserer Tätigkeit viele 1000 Beschuldigte durch gerichtliche Sexualstrafverfahren begleitet und eine Vielzahl an Revisionsverfahren begleitet und erfolgreich gestaltet.
Hierbei kommt uns natürlich die Erfahrung zugute, die wir im Laufe der Jahre durch die Bearbeitung vieler Revisionen gewonnen haben. Sofern Sie also einen spezialisierten Rechtsanwalt für die Revision suchen, Sind Sie bei uns richtig. Mit über 14 Jahren Berufserfahrung (Stand: 2024) im Bereich Sexualstrafrecht und der praktischen Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten sexualstrafrechtlichen Mandaten helfen wir auch Ihnen, Ihre Revision im Strafrecht als Rechtsanwalt erfolgreich zu gestalten.
Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt auf, auch sofern das gegen Sie gegebenenfalls anhängige Strafverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist. Denn häufig wenden sich Betroffene auch noch während laufender Verfahren an uns, wenn ein negativer Ausgang absehbar ist, und bitten uns bereits vorbereiten darum, Kapazitäten für die Bearbeitung Ihrer Revision freizuhalten. Gerade bei umfangreichen Verfahren ist dies häufig im Hinblick auf die Anzahl der Anfragen aus dem Bereich Revision bei unserer Kanzlei sinnvoll, um wichtige Verfahren einplanen zu können.
Die Frist bei der Revision im Strafrecht
In Bezug auf die Revision in Strafsachen gibt es zwei relevante Fristen zu beachten:
Revision: die Frist zur Einlegung
Zum einen die Frist zur Einlegung der Revision. Diese beträgt eine Woche ab der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil beispielsweise an einem Mittwoch verkündet worden, hat man bis Zum Mittwoch der darauffolgenden Woche um 24 Uhr Zeit, die Revision bei dem Gericht einzulegen, dass das Urteil erlassen hat.
Revision: die Frist zur Begründung
Die Frist zur Begründung der Revision beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Frist zur Revisionsbegründung ist eine absolute Frist und kann nicht verlängert werden, auch nicht in Fällen, in denen die Verhandlung beziehungsweise das Urteil sehr umfangreich sind. Die Frist zur Revisionsbegründung ist insofern unabhängig von der Dauer des Verfahrens oder dem Umfang des Urteils.
Ziel der Revision in Strafsachen
Ziel einer Revision in Strafsachen ist es, die Aufhebung eines Urteils Und die Verhandlung vor einem neuen Gericht zu erreichen. Die Revisionsbegründung zielt hierbei darauf ab, entweder den Ablauf des Prozesses als rechtswidrig aufzuzeigen, oder das schriftliche Urteil als juristisch fehlerhaft beziehungsweise nicht tragfähig darzustellen.
Betreffend die Gründe, die zu einer solchen Aufhebung führen können, unterscheiden wir Juristen zwischen sogenannten Verfahrensfehlern und Fehlern bei der Rechtsanwendung. Juristisch gesprochen nennt man dies absolute Revisionsgründe bzw. relative Revisionsgründe
Revision: sog. absolute Revisionsgründe
Verfahrensfehler können beispielsweise vorliegen, wenn das Gericht bei der Durchführung des Prozesses formelle Fehler gemacht hat.
Beispielsweise liegt ein durchgreifend Verfahrensfehler vor, wenn Vorschriften über die Teilnahme der Öffentlichkeit an der Verhandlung verletzt sind, verfahrensrelevante Fristen nicht eingehalten wurden oder beispielsweise das letzte Wort des Beschuldigten nicht gesprochen wurde. Man spricht in diesem Fall von so genannten "absoluten Revisionsgründen", also Rechtsfehler, die bereits aus sich heraus der Art schwerwiegend sind, dass sie eine vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben müssen.
Im Unterschied zu sogenannten relativen Revisionsgründen bedarf es hier durch den Rechtsanwalt keiner näheren Darlegung mehr dahingehend, warum das Urteil im Falle einer richtigen Rechtsanwendung zu einem anderen Ausgang gekommen wäre. Die Rechtsfehler sind insofern bereits aus sich heraus derart durchgreifend, dass sie zu einer Aufhebung des Urteils durch die Revision führen.
Revision: sog. relative Revisionsgründe
Sogenannte "relative Revisionsgründe" führen nicht bereits aus sich heraus zu einer Aufhebung des Urteils, sondern erst dann, wenn weitere Umstände hinzukommen.
Dem Anwalt für die Revision , ob liegt dann die Verpflichtung, gegenüber dem Revisionsgericht, in der Regel dem Bundesgerichtshof (sofern es sich um eine Verurteilung durch ein Landgericht handelt) oder dem für die Revision zuständigen Oberlandesgericht die angefochten wird, hierzu näheres dazu legen. Auszuführen ist dann im Rahmen der Revisionsbegründung, warum das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht und dieser im Hinblick auf die Entscheidung relevant ist.
Sonderfall: Sprungrevision
Einen Sonderfall bei der Revision in Strafsachen bildet die so genannte Sprungrevision. Diese kann eingelegt werden gegen Urteile eines Amtsgerichts, die dann in der Folge durch das zuständige Oberlandesgericht direkt überprüft werden, anstatt, wie im gewöhnlichen Instanzenzug vorgesehen, durch ein Landgericht im Rahmen einer Berufungsverhandlung.
Der richtige Anwalt für die Revision
Die Verteidigung in der Revision wird von vielen Juristen als die Königsdisziplin der Strafverteidigung bezeichnet.
Denn in keinem anderen Verfahrensabschnitt kommt es auf vertiefte Rechtskenntnisse und Erfahrung mit diesem speziellen Verfahren an, wie im Rahmen der Revision. Wichtig ist es insofern darauf zu achten, dass der Anwalt des Vertrauens für die Revision einerseits Über das notwendige Fachwissen für den Bereich Revision verfügt. Andererseits aber auch Erfahrung in der Verfassung von Revisionsschriften hat, und auf dieses Wissen zurückgreifen kann.
Wichtig ist Erfahrung im Revisionsrecht, insbesondere bei der Verfassung der Revisionsbegründung. Denn hierbei sind nicht nur strenge Formalien einzuhalten, sondern auch exakte juristische Ausführungen zu den rechtlichen Problemen notwendig. Ein scharfer Verstand sowie die Fähigkeit, das Revisionsgericht von der Fehlerhaftigkeit des Urteils zu überzeugen, sind unabdingbare Voraussetzungen für die erfolgreiche Bearbeitung eines Revisionsverfahrens.
Wir bearbeiten Revisionsverfahren schwerpunktmäßig, insbesondere Verfahren mit sexualstrafrechtlichen Bezug, also sofern eine Revision nach einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuelle, Missbrauch von Kindern oder einer anderen Sexualstraftat geführt werden sollen. Legen Sie Ihre Revision in Strafsachen in unsere erfahrenen Hände als Rechtsanwalt, melden Sie sich gerne noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos und wir besprechen ihre Situation.
Anwaltswechsel für die Revision
Ein Wechsel des Anwalts für die Revision ist nicht ungewöhnlich - und in den meisten Fällen sinnvoll.
Denn häufig kennt sich der Rechtsanwalt, der das Verfahren vor Gericht begleitet hat, mit den speziellen Voraussetzungen des Revisionsrechts nicht aus, beziehungsweise ist mit diesem Verfahrensabschnitt nicht durch die tägliche Bearbeitung von Revisionsverfahren vertraut. Vor diesem Hintergrund kann es Sinn machen , für die Revision einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen, auch, damit dieser mit einem frischen und neuen Blick auf das Verfahren Rechtsfehler findet, die der bisherige Anwalt vielleicht mangels Erfahrung im Bereich, der Revision gar nicht im Blick hat.
Revision von Staatsanwaltschaft und Nebenklage
Auch Staatsanwaltschaft und Nebenklage haben letztlich das Recht und die Möglichkeit, Revision gegen ein Urteil einzulegen.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Recht der Staatsanwaltschaft gilt hierbei uneingeschränkt, sie kann sowohl Rechtsmittel gegen einen Freispruch, als auch im Hinblick auf die Höhe einer Strafe. In der Praxis macht die Staatsanwaltschaft vom Rechtsmittel der Revision aber selten Gebrauch. Sofern Sie in dem Verfahren entgegen dem Willen der Staatsanwaltschaft freigesprochen wurden und nun die Staatsanwaltschaft ein Revisionsverfahren gegen sie führt, macht es Sinn, sich auch hier gegen mithilfe hochwertiger anwaltlicher Unterstützung zu wehren.
Revision der Nebenklage
Die Nebenklage hat ein sogenanntes eingeschränktes Revisionsrecht.
Das bedeutet, hier kann die Revision nur gegen ein freisprechendes Urteil geführt werden, die Nebenklage hat aber nicht das Recht, die Höhe des Urteils anzugreifen bzw. eine Revision mit dem Ziel zu führen, der Beschuldigte sei zu gering bestraft worden.