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Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

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Vorwurf im Vertrauensverhältnis – früh die richtigen Weichen stellen

Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen steht nicht nur ein Strafverfahren im Raum, sondern oft das gesamte berufliche und private Umfeld: Erziehung, Ausbildung, Betreuung, Familie, Jugendamt und Arbeitgeber reagieren in der Regel äußerst sensibel. Viele Beschuldigte wissen zunächst nicht, wo die strafrechtliche Grenze zwischen zulässiger Nähe und strafbarer Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses verläuft – und wie sie sich gegenüber Polizei und Umfeld verhalten sollten. 

Schnell zum Inhalt:

Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen erhalten?

Dann sind Sie bei uns zunächst richtig, als bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht begleiten wir jährlich eine Vielzahl von Beschuldigten durch Ermittlungsverfahren wegen derartiger Vorwürfe und bringen die Verfahren in der Regel zu einem diskreten und außergerichtlichen Abschluss.

Informieren Sie sich hier zunächst über den Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, was eine polizeiliche Vorladung bedeutet und melden sich anschließend gerne diskret telefonisch oder per Mail, um alles weitere zu besprechen:

 

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist eine Strafnorm, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Abhängigkeitsverhältnissen vor der sexuellen Ausnutzung von Autoritätspersonen geschaffen wurde.

Wann liegt ein Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor?

Im Falle von sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen muss ein Schutzverhältnis des Täters oder der Täterin gegenüber dem Opfer bestehen. Dafür existieren im Strafgesetz mehrere Fallgruppen:

  • Nach § 171 Abs. 1 Nr.1 StGB ist dies bei Obhutsverhältnissen der Fall. Diese bestimmt sich nach den konkreten Umständen, wonach der Täter die Lebensführung und Entwicklung des Opfers zu überwachen hat und ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer persönlichen Unter- und Überordnung besteht. Dies umfasst Pflegeeltern, Lehrer, einen Vormund, Heimleiter, Betreuer, Geistliche und gegebenenfalls Sporttrainer bei intensiver, regelmäßiger Betreuung.

 

Denn zusätzlich ist eine gewisse Dauer notwendig. Eine nur kurze, wenn auch regelmäßige Betreuung, wie etwa bei Nachhilfelehrern und regulären Sporttrainern, die sich ein- oder zweimal pro Woche für jeweils ein oder zwei Stunden um die Belange der Schutzbefohlenen kümmern, reicht nicht aus. Man kann in solchen Fällen nicht davon ausgehen, dass Lebensführung und Entwicklung der Schutzbefohlenen hierbei zu überwachen sind.

Bei einem persönlichen Trainer einer Olympiamannschaft, der Schutzbefohlene rund um die Uhr betreut und damit auch eine pädagogische Funktion einnimmt, sieht die Angelegenheit allerdings wieder anders aus.

  • Nach § 171 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind diejenigen Schutzbefohlene, die in Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet oder anvertraut sind. Täter sind hier die mittelbar oder unmittelbar Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis wie Ausbilder, Vorarbeiter oder Fahrlehrer. Auch hier ist eine gewisse zeitliche Dauer ausschlaggebend, bei gelegentlicher Aushilfstätigkeit untergeordnet zu sein reicht in der Regel nicht aus.
  • Nach § 171 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehören zu dem Kreis der möglichen Täter auch Eltern, Großeltern und Stiefeltern sowie der nichteheliche Lebenspartner eines Elternteils.

 

Weiterhin spielt auch das Alter des Opfers eine Rolle. Ist der Schutzbefohlene jünger als 16 Jahre, begründet der sexuelle Kontakt schon eine Strafbarkeit. Sollte der Schutzbefohlene zwischen 16 und 18 Jahren alt sein, ist zudem Voraussetzung, dass das jeweilige Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Gegenzug Geld, bessere Noten, eine soziale Besserstellung oder die Befreiung von bestimmten Pflichten und Aufgaben versprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Opfer zuvor selbst die Initiative ergreift.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine sexuelle Handlung, welche am Schutzbefohlenen oder durch den Schutzbefohlenen an einem selbst durchgeführt wird, als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zu deuten und damit strafbar. Ferner wird auch bestraft, wer unter den genannten Voraussetzungen vor dem Schutzbefohlenen eine sexuelle Handlung ausführt oder vom Schutzbefohlenen durchführen lässt.

Beschuldigt wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

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Strafen für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen

Für den Fall, dass ein sexueller Kontakt zwischen Täter und Opfer zustande kam, sieht das Gesetz zwischen 3 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Für die Tatbestandsalternative ohne direkten Körperkontakt sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es sollte jedoch gerade bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen erwähnt werden, dass diese Strafe für eine einzelne Tat gilt. Falls es zu einem regelmäßigen sexuellen Kontakt mit dem Schutzbefohlenen gekommen sein sollte, kann sich die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe signifikant erhöhen.

Sollte der berufliche Status beziehungsweise der Beruf des Täters im Falle des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen ausgenutzt worden sein, droht zudem ein Verbot der weiteren Ausführung des Berufs eines Täters. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann somit auch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen.

Rechtsanwalt bei Vorwurf "sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" - wie kann ich mich wehren?

Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen leiden häufig an Beweisproblemen. Nur selten können andere Zeugen konkret von einem sexuellen Kontakt berichten. Genauso selten gibt es hilfreiche medizinische Untersuchungsergebnisse, da die mutmaßlichen Taten häufig weit in der Vergangenheit liegen.

Somit läuft das Verfahren hinsichtlich der Beweissituation oftmals auf eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hinaus. Dieser Aspekt führt jedoch nicht zwangsläufig zu einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens. Denn solange die Aussage des vermeintlichen Opfers die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht überzeugt und diese für glaubhaft erachtet wird, reicht diese häufig für eine Verurteilung für den sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen aus.

Daher ist eine intensive Auseinandersetzung mit der belastenden Zeugenaussage beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen durch einen erfahrenen und in puncto Sexualdelikten spezialisierten Rechtsanwalt absolut essenziell, um diese mit aussagepsychologischer Methodik kritisch zu prüfen. Nur so kann für einen Beschuldigten sichergestellt werden, dass bei der Bewertung der Aussage die besonderen Voraussetzungen der Rechtsprechung an diese Situation zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewahrt und den Ermittlungsbehörden schon frühzeitig die Kennzeichen aufgezeigt werden, die klar gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage sprechen.

Denn die Erfahrung zeigt, dass eine kritische Prüfung der belastenden Aussagen seitens der vermeintlichen Opfer und Zeugen oftmals unterbleibt, auch wenn es eigentlich zum Aufgabenbereich der Ermittlungsbehörden gehört, entlastende Ermittlungen anzustellen. Gegebenenfalls muss ein aussagepsychologisches Gutachten beantragt werden, bei welchem die Aussage des vermeintlichen Opfers von einem Psychologen auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersucht wird, im Zweifel auch ein entsprechendes Gegengutachten.

Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauchs von Schutzbefohlenen – Welchen Rechtsanwalt brauche ich?

Das Wichtigste vorweg: Sollten Sie im Rahmen einer Vorladung als Beschuldigter oder einer Hausdurchsuchung mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen konfrontiert werden, machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache bei der Polizei, sondern wenden sich schnellstmöglich an unsere Kanzlei.

Wir agieren im gesamten Bundesgebiet und verfügen besonders im Bereich der Strafverteidigung bei Sexualdelikten, auch beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener, über langjährige Erfahrung und einen besondere Expertise. Wir vertreten Sie gerne und stellen durch eine intensive Betreuung Ihres Falles die Weichen für einen für Sie positiven Ausgang des Verfahrens.

Bei einem ausführlichen Gespräch versuchen wir zu klären, wie genau es zu dem Vorwurf gekommen sein könnte und besprechen Ihre Situation. Im Anschluss würde ich sodann Ihre Verteidigung anzeigen, der Polizei mitteilen, dass sie etwaige Vernehmungstermine nicht wahrnehmen werden und um die Weiterleitung der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft bitten, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht.

Sobald ich die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, besprechen wir deren Inhalt im Detail und wählen die für Sie und Ihre Situation optimale Verteidigungsstrategie.

Im Anschluss erstelle ich eine Verteidigererklärung, welche zu den Vorwürfen Stellung bezieht, sich ausführlich mit dem Akteninhalt in kritischer Art und Weise auseinander setzt, je nach Einzelfall eine Gegendarstellung enthält und letztlich eine Einstellung des Verfahrens anstrebt.

Denn es muss nicht in jedem Fall zu einem unangenehmen Gerichtsverfahren mit einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen. Doch selbst, wenn eine solche nicht mehr vermieden werden kann, scheuen wir auch in diesem Fall weder die Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden noch mit den vermeintlichen Opfern. Nur durch intensive, zielsichere Befragung können wichtige Angaben überprüft und eventuelle Ungereimtheiten vor Gericht herausgearbeitet und dargelegt werden.

Sollten Sie schon verurteilt worden sein, stehe ich Ihnen auch gerne für ein Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Verfügung. Auch hier kann unsere Kanzlei auf langjährige Erfahrung und eine hohe Erfolgsquote zurückblicken. Sie können sich sicher sein, dass wir Ihr Verfahren mit größter Sorgfalt auf höchstem strafrechtlichen Niveau bearbeiten werden.

Ihr Ansprechpartner

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