Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Sexualdelikte: Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei
Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
Als bundesweit führende Kanzlei für Sexualstrafrecht verteidigen wir regelmäßig Beschuldigte, denen der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemacht wird.
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
Nach § 174c StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlung an einer Person vornimmt oder vornehmen lässt, welche dem Täter aufgrund einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Behandlung, Beratung oder Betreuung anvertraut ist.
Wird ihnen diese Tat vorgeworfen und sie haben bereits eine Vorladung erhalten, wird es unausweichlich sein, sich an einen kompetenten Anwalt zu wenden, da ansonsten möglicherweise Haftstrafen drohen.
Wer kann Täter dieses Delikts sein?
Bei dem § 174c StGB handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt. Es kommen also nur bestimmte Personengruppen als Täter in Betracht. Täter des § 174c StGB können vor allem Ärzte, Psychiater und Psychotherapeuten sein. Außerdem kann sich das Pflege- und Betreuungspersonal der Opfer, sowie Mitarbeiter von Suchtberatungsstellen, ebenfalls strafbar machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter seine Stellung qualifiziert und hauptberuflich ausübt oder ob er ehrenamtlich tätig ist.
Wer kann Opfer des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sein?
174c StGB soll diejenigen Personen schützen, welche dem Täter aufgrund eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses anvertraut sind.
Der § 174c I Var.1 StGB schützt geistig oder seelisch Kranke oder Behinderte. Dabei sind mit dem Begriff der Behinderten alle Personen gemeint, bei welchen irreversible Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit bestehen. Unter dem Begriff der Kranken werden unterdessen auch diejenigen erfasst, welche nur vorübergehend an einer verminderten psychischen Leistungsfähigkeit leiden. Speziell erwähnt der § 174c zudem Suchterkrankungen.
Die zweite Variante des § 174c I StGB schützt währenddessen körperlich Kranke oder Behinderte. Es werden also grundsätzlich alle körperlichen Krankheiten oder Behinderungen von dieser Variante erfasst.
Schließlich soll der zweite Absatz des § 174c StGB nochmal speziell die Personen schützen, welche sich in einer psychotherapeutischen Behandlung befinden.
Das Opfer muss dem Täter bei allen Möglichkeiten zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sein. Dabei kommt es weder auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Täter und Opfer an, noch ist es wichtig, ob es sich um stationäre oder ambulante Einrichtungen handelt, in welchem das Opfer dem Täter anvertraut wird. Zudem ist es irrelevant, auf wessen Initiative das Verhältnis beruht. Es kann also durch das Opfer selbst, den Täter oder eine außenstehende Dritte Person zustande gekommen sein.
Was muss ich getan haben, um als Täter in Betracht zu kommen?
Tathandlung ist im Falle des § 174c StGB das Vornehmen oder das Vornehmen lassen sexueller Handlungen, indem ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis ausgenutzt wird.
Eine Handlung ist immer dann als sexuell anzusehen, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist und ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Täter und Opfer besteht. Das ist also immer der Fall, wenn schon ein objektiver Beobachter sagen würde, dass die Handlungen in irgendeiner Art und Weise unanständig sind.
Die Tat muss auch unter Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ausgeübt worden sein. Missbräuchlich handelt dabei also, wer das eigene Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis zu dem Opfer ausnutzt und aufgrund dieser sich daraus ergebende Chancen zur Vornahme von sexuellen Handlungen ergreift. Dies kann beispielsweise so aussehen, dass der Täter sexuelle Handlungen als Gegenzug für die Vornahme von Behandlungen verlangt, auf welche das Opfer angewiesen ist. Außerdem ist dies der Fall, wenn sexuelle Handlungen als Teil der Behandlung gerechtfertigt werden oder als wichtige Rolle zur Heilung der Krankheit oder Behinderung dargestellt werden.
Welche Strafe erwartet mich im Falle einer Verurteilung?
Wird man letztendlich des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses verurteilt, muss man sich auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren einstellen.
Welches Strafmaß im Einzelfall zu erwarten ist, lässt sich nach der Schwere der Tat, sowie der persönlichen Gegebenheiten beurteilen. Ein auf Sexualdelikte spezialisierter Anwalt kann ihnen diesbezüglich möglicherweise schon vor Verhandlungsbeginn eine grobe Einschätzung geben und sie während der Verhandlung begleiten, um das bestmögliche Ergebnis für sie zu erzielen.
Nikolai Odebralski,
Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte
Rechtsanwalt beim Vorwurf des einer Sexualstraftat:
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