Verfahren wegen Zuhälterei sind rechtlich komplex und berühren oft sensible persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Unsere Kanzlei ist auf Sexual- und Prostitutionsstrafrecht spezialisiert und entwickelt mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die darauf abzielt, das Ermittlungsverfahren möglichst diskret und – wenn möglich – ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Der § 181a StGB hat drei Absätze und soll mit diesen die Selbstbestimmung von Prostituierten schützen. Wird ihnen vorgeworfen, sich gemäß einer dieser drei Absätze strafbar gemacht zu haben, ist es empfehlenswert, sich unmittelbar an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.
§ 181a Abs. 1 StGB ist in zwei Nummern, also zwei unterschiedliche Straftatbestände unterteilt. Nach Nr. 1 macht sich nach diesem strafbar, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet und um Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Der Täter müsste das Opfer also zunächst ausgebeutet haben. Das bedeutet, dass sich die wirtschaftliche Lage des Opfers durch das Handeln des Täters deutlich verschlechtert haben muss, so dass ein Ausstieg aus der Prostitution erschwert wird und das Opfer abhängig vom Täter ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Täter einen großen Anteil der Einnahmen, welches das Opfer für die Prostitution erhält, für sich einbehält und das Opfer aber auf diese Einnahmen angewiesen ist.
Die Ausbeutung muss durch den Täter außerdem in eigensüchtiger Weise erfolgt sein. Der Täter muss das Opfer also bewusst als Einnahmequelle für sich selber nutzen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Täter mit diesen Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreitet oder auf dieses Geld eigentlich überhaupt nicht angewiesen ist. Wichtig ist dabei, dass das Opfer durch die Ausbeutung in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Täter gerät.
Als letzte Voraussetzung muss der Täter eine Beziehung zu dem Opfer unterhalten, die über den Einzelfall hinausgeht. Aber was bedeutet „über den Einzelfall hinaus“? Damit sind Beziehungen gemeint, welche auf gewisse Dauer angelegt sind. Es darf sich also nicht nur um einen einmaligen „Einzelfall“ handeln. Allerdings ist es nicht notwendig, dass es sich bei der Beziehung um eine persönliche Beziehung handelt. Eine wirtschaftliche oder geschäftliche Beziehung ist ausreichend.
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt drei unterschiedliche Handlungen unter Strafe. Die erste Variante stellt es unter Strafe, wenn der Täter seines Vermögensvorteils wegen einer anderen Person bei der Ausübung der Prostitution kontrolliert. Dabei muss es sich nicht um das Erteilen von konkreten Anweisungen handeln. Es geht vielmehr darum, dass der Täter die Prostitutionsausübung in der Art überwacht, dass die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten eingeschränkt wird. Dies kann beispielsweise auch so aussehen, dass der Täter das Opfer bestraft, sofern es die Prostitution nicht so ausübt wie von dem Täter gewünscht.
Der § 181a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB geht noch weiter als die 1. Variante und stellt weiterhin das Bestimmen der Umstände der Prostitution unter Strafe. Der Täter muss also Ort. Zeit, Ausmaß oder andere Maßnahmen der Prostitutionsausübung bestimmen, um sich nach dieser Variante strafbar zu machen.
Die dritte Variante bestraft schließlich diejenigen, welche Maßnahmen treffen, die die Prostituierte davon abhalten soll, die Prostitution aufzugeben. Dies kann zum Beispiel durch Gewalt oder Drohungen der Fall sein. Schließlich müssen auch die drei Varianten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Hinblick auf die Tathandlungen Beziehungen zu dem Opfer unterhalten werden, die über den Einzelfall hinausgehen.
Der zweite Absatz setzt nun die gewerbsmäßige Förderung von Prostitution unter Strafe. Das bedeutet, dass der Täter die Sexualkontakte „kupplerisch“ fördert. Er muss der Prostituierten also aktiv Sexualkontakte vermitteln, mit welchen es auch tatsächlich zu entgeltlichem Sexualverkehr kommt. Durch diese Vermittlung muss die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten beeinträchtigt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Prostituierte ihre Tätigkeit aufgrund der Vermittlung nicht mehr unabhängig und frei ausüben kann und somit dem Täter unterworfen ist.
Letztlich wird nach den Absätzen 1 und 2 auch derjenige bestraft, wer die in den beiden Absätzen genannten Handlungen gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
Im Falle einer Verurteilung nach § 181a Abs. 1 StGB kommen möglicherweise Haftstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf sie zu. Sollte eine Verurteilung nach § 181a Abs. 2 StGB bevorstehen, so muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe gerechnet werden.
Welche Strafe tatsächlich zu erwarten ist, ist immer einzelfallabhängig, da jeder Fall konkret beurteilt werden muss. Um bereits eine grobe Einschätzung zu ihrem Fall zu erhalten und im weiteren Prozess unterstützt zu werden, können sie sich gerne an uns wenden.
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