Sexualstrafrecht bundesweit
Kinderpornografie und WhatsApp – Die Problematik von WhatsApp-Gruppen
Das Senden, Teilen oder das bloße Speichern kinderpornografischer Inhalte ist nach § 184b StGB mit empfindlichen Strafen bedroht. Werden kinderpornografische Inhalte in WhatsApp-Gruppen geteilt, hat das für alle Mitglieder der Gruppe regelmäßig erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Vor allem in den letzten Jahren haben sich solche WhatsApp-Sachverhalte quasi zu einem Standardfall entwickelt, wenn es um Kinderpornografie geht.
Häufige Ursache: WhatsApp-Gruppen mit unbekannten Nutzern
Oftmals werden Ermittlungsverfahren wegen eines Vorwurfs im Zusammenhang mit Kinderpornografie deshalb ausgelöst, weil der Beschuldigte Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe mit ihm unbekannten und einer großen Anzahl an Nutzern ist. In solchen Gruppen nimmt der Austausch häufig ein derart großes Ausmaß an, dass der entsprechende kinderpornografische Inhalt vom Empfänger übersehen wird.
Die Sachverhalte stellen sich dabei regelmäßig so dar, dass ein (unbekannter) Nutzer – etwa aus jugendlichem Leichtsinn oder zur persönlichen Belustigung – einen inkriminierten Inhalt in die Gruppe schickt. Dieser Nutzer sieht sich sodann mit einem Vorwurf wegen Verbreitung von Kinderpornografie konfrontiert.
Aber auch den anderen Teilnehmern der Gruppe droht ein Ermittlungsverfahren – in ihrem Fall wegen Besitzes von Kinderpornografie. In aller Regel befindet sich der entsprechende Inhalt nunmehr nämlich im Speicher des Handys, so dass rechtlich viel dafürspricht, dass Besitz an den kinderpornografischen Inhalten besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der betroffene Nutzer wegen des hohen Nachrichtenaufkommens in der Gruppe nichts von dem entsprechenden Posting mitbekommen hat.
Insoweit wird dem verständigen Elektroniknutzer unterstellt, dass er die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu besitzt, verantwortungsvoll mit WhatsApp-Gruppen umgehen zu können. Es wird erwartet, dass er sein technisches Nutzungsverhalten so anpasst, dass derartige Fälle nicht auftreten. Dabei werden an die Generation der „digital natives“ höhere Anforderungen gestellt als etwa an ältere Menschen, die nicht mit der derartigen Technik aufgewachsen sind.
Sind „Sticker“ auch strafbar?
In jüngster Zeit sind Sticker in Messenger-Diensten ergänzend neben die bekannten Emojis getreten. Bei Stickern handelt es sich um kleine Bilder, die – wie Emojis – eine Unterhaltung lebhafter und bunter gestalten sollen. Der entscheidende Unterschied zu Emojis besteht jedoch in der Zahllosigkeit von Stickern. Außerdem ist es mithilfe entsprechender Apps möglich, eigene Sticker mit privatem oder aus dem Internet geladenem Bildmaterial zu erstellen.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich eines Tatvorwurfs im Zusammenhang mit Kinderpornografie: es ist rechtlich völlig unerheblich, ob es sich bei dem kinderpornografischen Inhalt um ein Video, ein Foto im klassischen Sinne oder um einen Sticker handelt. Sender und Empfänger sehen sich beide mit einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie konfrontiert.
Verhaltenstipps zum Umgang mit WhatsApp-Gruppen
Die gängigen Messenger-Dienste sind so voreingestellt, dass die empfangenen Medien – d.h. Videos und Bilder – automatisch auf das Smartphone heruntergeladen und in dessen Galerie gespeichert werden. Es empfiehlt sich, diese Funktion des automatischen Downloads manuell auszustellen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Sticker. Diese werden von den Apps als Textnachricht behandelt und dementsprechend automatisch empfangen und gespeichert.
Insofern ist ein hohes Maß an Sensibilität in Bezug auf Gruppen mit unbekannten Teilnehmern gefragt. Es empfiehlt sich ausschließlich seriösen und vertrauenswürdigen Gruppen beizutreten.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass eine von Ihnen empfangene Datei kinderpornografischen Inhalts ist, sollten Sie diese Datei umgehend löschen. Distanzieren Sie sich mit einer Textnachricht in der Gruppe von den gesendeten Inhalten und treten Sie dann aus der entsprechenden Gruppe aus. Im besten Falle dokumentieren Sie beide Vorgänge mittels eines Screenshots. So verdeutlichen Sie, dass Sie nicht den Willen haben, die empfangene Datei zu besitzen – dies kann in einem anschließenden Verfahren juristisch von Bedeutung sein. Keinesfalls sollten sie die verdächtige Datei – auch nicht zu Beweiszwecken – speichern oder weiterleiten.
Handelt es sich bei einer von Ihnen empfangenen Datei zweifelsfrei um eine solche kinderpornografischen Inhalts, sollten Sie den Gang zur Polizei in Betracht ziehen und Anzeige gegen den Versender der entsprechenden Datei erstatten.
Für den Fall, dass bereits gegen Sie wegen des Besitzes von Kinderpornografie ermittelt wird, weil der Empfang entsprechender Inhalte auf Ihrem Smartphone festgestellt wurde, ist schnellstmöglich ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt zu Rate zu ziehen.