Sexualstrafrecht bundesweit
Sexueller Missbrauch von Kindern - Vorladung als Beschuldigter oder Anklage wegen Kindesmissbrauch?
Sexueller Missbrauch von Kindern ist einer der schwerwiegendsten Vorwürfe, dem sich Betroffene im deutschen Strafrecht stellen müssen. Sollte allein schon der Verdacht an die Öffentlichkeit geratenen, kann die private Und berufliche Existenz erheblich gefährdet sein. Denn die soziale Ächtung und Verabscheuung die dem Vorwurf in allen Gesellschaftsschichten begegnet, ist neben Mord und Totschlag die höchste in Deutschland.
Dies schlägt sich auch in der Gesetzgebung nieder, erst im Sommer 2020 wurde von dem Justizministerium bekanntgegeben, dass die Strafen für sexuellen Missbrauch von Kindern weiter erhöht werden sollen.
Notfallnummer:
0151 - 11 63 20 82
Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch von Kindern
Sollten Sie erfahren, dass Ihnen der sexuelle Missbrauch von Kindern vorgeworfen wird, bewahren Sie zunächst einmal Ruhe. Machen sie auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei und wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir agieren im gesamten Bundesgebiet und verfügen gerade im Bereich der Strafverteidigung in Sexualdelikten über herausragende Expertise und langjährige Erfahrung. Wir beraten und vertreten Sie gerne und helfen so, durch eine engagierte Betreuung des Verfahrens von Beginn an die Weichen für einen guten Ausgang zu legen.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Aktuell sieht der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Sollten sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen werden, oder diesem beispielsweise Pornographie vorgeführt werden, verringert sich der Strafrahmen auf 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Sollte der Beischlaf mit dem Kind vorgenommen werden, die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen worden sein oder das Kind in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklungen gebracht worden sein liegt ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vor, § 176a Abs. 2 StGB. Hier droht eine, in der Regel nicht mehr bewährungsfähige, Freiheitsstrafe von mindestens 2Jahren.
Diese Strafrahmen werden aber nur noch kurze Zeit bestand haben. Es gibt Anstrengungen des Justizministeriums schon den Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Verbrechen zu erklären. Dies hätte zur Folge, dass dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr drohen würde.
Voraussetzungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Zunächst muss es sich bei dem Opfer um ein Kind handeln. Dafür muss es zum Tatzeitpunkt jünger als 14 Jahre sein. Bei älteren, aber noch nicht volljährigen Opfern kommt der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen,§ 182 StGB, zur Anwendung.
Weiter muss eine sexuelle Handlung entweder an dem Kind oder auf die Veranlassung des Täters von dem Kind durchgeführt werden. Sehen sie zum Thema sexuelle Handlungen meinen gesonderten Beitrag.
Ebenfalls fällt auch das Ausüben von sexuellen Handlungen an sich selbst, oder einer anderen Person, vor den Augen des Kindes, oder das Abspielen pornografischen Materials vor einem Kind unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Sexueller Missbrauch von Kindern in der Praxis
In der Praxis ergeben sich die Probleme bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Kindern regelmäßig in der Beweissituation. Die Anzeige der vermeintlichen Straftat erfolgte in der Regel durch eine erwachsene Person, häufig Lehrer, Eltern von Freunden des Kindes, den Eltern des Kindes, oder andere Verwandte. Diese tragen dann der Polizei vor, was das Kind ihnen erzählt hat sowie ihre eigenen Schlüsse hieraus, welche nicht notwendigerweise mit der Realität übereinstimmen müssen. Das Kind wird meist erst im Anschluss und oft in Anwesenheit von Erziehungsberechtigten oder Vertrauenspersonen vernommen, wobei die vernehmenden Beamten auf die Schlüsse der anzeigenden Person zurückgreifen. Aus der hier gewonnenen Aussage baut sich dann maßgeblich der Tatvorwurf auf. Sonstige Beweismittel, wie DNA-Spuren oder medizinische Befunde, liegen häufig nicht vor, denn das gegenständliche Geschehen liegt regelmäßig schon länger zurück und es dauert bis sich das Kind gegenüber anderen Personen hierüber öffnet.
Von der anderen Seite wird der Vorwurf dann rigoros bestritten. Und oft nicht zu Unrecht, die Quote an Falschbezichtigungen bei diesem Delikt ist besonders hoch. Das hat vor allem einen Grund, Suggestion. Hierbei wird den Kindern, durch suggestive Fragetechnik quasi vermittelt, dass ihnen sexueller Missbrauch widerfahren ist. Durch eine festgelegte Erwartungshaltung der Erwachsenen wird eine nicht ergebnisoffene, für das Kind häufig sehr unangenehme Befragung durchgeführt, deren Befunde einseitig interpretiert werden. Das hört sich für Laien in diesem Bereich erst einmal höchst unwahrscheinlich an, passiert jedoch regelmäßig. Medizinisches, psychologisches und kriminalpolizeiliches Fachpersonal wird mittlerweile extra dazu ausgebildet, solche Vernehmungstechniken anzuwenden, die eine Suggestion fast ausschließen können. Da diejenigen, denen sich das Kind als erstes offenbart, in der Regel nicht zu dieser Personengruppe gehören, ist die Suggestion zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung häufig schon geschehen.
Für die Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf ist es also von essentieller Bedeutung, dass der beauftragte Rechtsanwalt die Erfahrung und die Fähigkeiten für eine erste aussagepsychologische Analyse der belastenden Aussage mitbringt. Er wird einen besonderen Fokus auf die Aussageentstehung werfen und die Erstmitteilungen des Kindes, die Initiative und den sozialen Erwartungsdruck, der auf dem Kind lastete, genauestens untersuchen müssen.
Schlussendlich wird bei kindlichen Zeugen regelmäßig eine externer Sachverständiger von Staatsanwaltschaft, Gericht oder Verteidigung mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt werden müssen. Zu den Möglichkeiten, die die Strafverteidigung bei einem solchen Gutachten hat und was es eigentlich beinhaltet verweise ich zu meinem Beitrag hierzu.
Im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt es also maßgeblich darauf an, sich mit Zeugenaussagen auseinander zu setze, da es sich regelmäßig um eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation handelt. Daher ist es nicht nur für die aussagepsychologische Analyse wichtig, einen in diesem Fachbereich spezialisierten Rechtsanwalt zu Mandatieren. Denn sollte es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommen, sollte man einen Verteidiger an seiner Seite haben der keine falsche Scham kennt. Die intensive Befragung mit der richtigen Verhörmethodik wird zum Abwenden einer Verurteilung regelmäßig notwendig sein. Viele Kollegen zeigen hierbei gerade gegenüber kindlichen Zeugen eine falsche Scham, die schlussendlich in einer Verurteilung endet, welche durch konfrontativeren Auftritt hätte vermieden werden können.
Des weiteren sollte beachtet werden, dass nicht jeder Rechtsanwalt, auch nicht jeder spezialisierte Strafverteidiger, ein Mandat mit dem Inhalt des sexuellen Missbrauchs von Kindern übernimmt. Bei manchen geschieht dies aus eigener Überzeugung. Viele haben jedoch auch schlicht und einfach Angst, dass sich Mandanten von ihnen abwenden, sollte bekannt werden man sei „Kinderschänderanwalt“. Im Allgemeinen ist es ein Vorwurf, bei dem man am seltensten großes Engagement in der Verteidigung findet.
Wie wäre der weitere Ablauf bei Ihnen?
Zunächst führen wir in einer vertrauens- und verständnisvollen Atmosphäre ein ausführliches Gespräch mit Ihnen, wahlweise persönlich oder telefonisch. Hierbei versuchen wir zu klären wie genau es zu dem Vorwurf kam, besprechen diskret Ihre Situation und legen Ihnen die Möglichkeiten für weiteres Vorgehen dar. Zudem versuchen wir stets, Ihnen Empfehlungen mit an die Hand zu geben, wie Sie sie in Ihrem Sozialen Umfeld mit dem Vorwurf umgehen sollten.
Im Anschluss an unser Gespräch zeige ich sodann Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass sie etwaige Vernehmungstermine nicht wahrnehmen werden und bitte um die Weiterleitung der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht..
Sobald ich die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, besprechen wir den Inhalt gemeinsam ausführlich und wählen die für Ihre Situation passende Verteidigungsstrategie.
Im Anschluss werde ich eine Verteidigererklärung fertigen, welche zu den Vorwürfen Stellung nimmt und sich ausführlich mit dem Akteninhalt in kritischer Art und Weise auseinander setzt und je nach Einzelfall eine Gegendarstellung enthält. Es werden die entsprechenden Anträge gestellt und im Regelfall eine Einstellung des gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahrens beantragt.
Es muss schließlich nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen, eine aus mehreren Aspekten unangenehme öffentliche Hauptverhandlung kann vermieden werden. Doch auch wenn es zu einer Hauptverhandlung am Gericht kommt, gilt es auch hier von unserer Seite aus keine Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden und dem vermeintlichen Opfer zu scheuen. Nur durch intensive und treffsichere Befragung können dessen Angaben überprüft werden und eventuelle Ungereimtheiten vor dem Gericht herausgearbeitet werden.
Sollten Sie schon verurteilt worden sein, stehe ich Ihnen auch gerne in einem Revisionsverfahren zur Verfügung. Auch hier weist unsere Kanzlei eine erhebliche Erfahrung und hohe Erfolgsquote auf, Sie können sich sicher sein, dass wir Ihr Verfahren mit größter Sorgfalt auf höchstem Niveau bearbeiten werden.
Sofern Sie also eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift wegen Vergewaltigung bekommen haben, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Wir bearbeiten jährlich hunderte Verfahren aus dem Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.
Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.
Im Notfall über: 0151 - 11 63 20 82
Referenzen von zufriedenen Mandanten aus ganz Deutschland finden Sie auf: Anwalt.de, Google oder Proven Expert sowie auf Facebook.