Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
sexueller Missbrauch von Gefangenen, Kranken oder behördlich Verwahrten, § 174a StGB
Sie oder eine ihnen nahestehende Person wurde des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen bezichtigt?
Dann sollten sie sich umgehend an einen auf Sexualdelikte spezialisierten Anwalt wenden, um mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen und drohende Haftstrafen zu vermeiden.
Denn nach § 174a StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen, unter Missbrauch seiner Stellung, an gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Personen ausübt oder ausüben lässt, welche ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sind (Abs. 1). Zudem erfolgt eine Bestrafung nach diesem Delikt, wenn der Täter eine Person, welche ihm in einer Einrichtung für Kranke oder Hilfsbedürftige zur Betreuung anvertraut wird, sexuell misshandelt (Abs. 2).
Die sexuelle Misshandlung muss dabei unter Ausnutzung der Stellung des Täters geschehen.
Täter im Sinne des § 174a StGB?
Grundsätzlich kann nur Täter sein, wer sich gerade mit dem Opfer in einem dienstlichen Verhältnis befindet.
Nach Absatz 1, also bei einem sexuellen Missbrauch von Gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Personen, muss das Opfer dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder zur Betreuung zumindest vorübergehend anvertraut sein. In Betracht kommen als Täter also vor allem Lehrer, Sozialarbeiter oder Erzieher, welche in den Anstalten tätig sind, in welchen die Opfer untergebracht sind. Dabei muss die Tat aber nicht unbedingt während des Dienstes begangen worden sein. Es genügt, wenn der Täter mit dem Opfer grundsätzlich in einem dienstlichen Verhältnis steht.
Bei dem sexuellen Missbrauch von Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtung nach Absatz 2 des § 174a StGB kommen als Täter nur Personen in Betracht, welche in einem Betreuungs- oder Beaufsichtigungsverhältnis mit dem Opfer stehen. Dazu zählt also beispielsweise die Pflege von kranken Personen, aber auch die Hilfe, welche Hilfsbedürftige zur Alltagsbewältigung brauchen.
Welchen Personenkreis schützt das Delikt?
Wie bereits erwähnt, teil sich das Delikt in zwei Absätze. Absatz 1 soll Gefangene und verwahrte Personen schützen, welche dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sind. Währenddessen schützt Absatz 2 diejenigen, welche dem Täter aufgrund von Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit zur Betreuung oder Beaufsichtigung in einer Einrichtung anvertraut sind.
"Gefangene oder verwahrten Personen" nach § 174a I StGB
Absatz 1 schützt gefangene und auf behördliche Anordnung verwahrte Personen. Gefangene Personen sind dabei also meist Personen, welche sich zur Tatzeit im Strafvollzug befinden. Dazu zählt also der ganz normale Strafvollzug, als auch Jugendhaft, Untersuchungshaft oder die Haft von vorläufig Festgenommenen.
Als auf behördliche Anordnung verwahrte Personen gelten beispielsweise solche Personen, welche als Abschiebungshäftlinge in Anstalten untergebracht werden.
"Kranke oder Hilfsbedürftige in Einrichtungen" gemäß § 174a II StGB?
Absatz 2 schützt die Kranken oder Hilfsbedürftigen, welche in Einrichtungen untergebracht sind. Als solche sind also Personen zu verstehen, welche aufgrund des kranken oder hilfsbedürftigen Zustandes nicht mehr in der Lage sind, das Leben alleine zu bewältigen und somit auf Beaufsichtigung oder Betreuung angewiesen sind. Dies beinhaltet auch diejenigen, welche zuerst nur einmal zu Diagnosezwecken aufgenommen wurden.
Die Kranken oder Hilfsbedürftigen müssen in Einrichtungen untergebracht sein. Als solche Einrichtungen versteht man öffentliche oder private Räumlichkeiten, welche Dienst- und Hilfeleistungen für den benannten Personenkreis anbieten. Damit sind also zum Beispiel Krankenhäuser oder Pflegeheime gemeint. Aber auch Wohngruppen für mehrere Kranke oder Hilfsbedürftige zählen dazu.
Was ist die Tathandlung des § 174a StGB?
Als Tathandlung des § 174a StGB gilt das Vornehmen oder das Vornehmenlassen einer sexuellen Handlung an den Schutzbefohlenen, also an den Gefangenen oder auf behördliche Anordnung Verwahrten oder Kranken oder Hilfsbedürftigen.
Eine Handlung ist immer dann als sexuell anzusehen, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist und ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Täter und Opfer besteht. Das ist also immer der Fall, wenn schon ein objektiver Beobachter sagen würde, dass die Handlungen in irgendeiner Art und Weise unanständig sind.
Im Falle des Absatz 1 muss die Tat auch unter Missbrauch der Stellung des Täters stattgefunden haben. Missbräuchlich handelt dabei also, wer die missliche Lage des Opfers und seine eigene Stellung als übergeordneter Betreuer oder Beaufsichtiger ausnutzt und aufgrund dieser sich daraus ergebende Chancen zur Vornahme von sexuellen Handlungen ergreift.
Im Falle des Absatz 2 muss die Tat unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit begangen worden sein. Der Täter muss also den Zustand des Opfers ausgenutzt haben. Dies ist klassischerweise dann der Fall, wenn das Opfer durch das Versprechen von Vorteilen durch den Täter dazu gedrängt wird, an dem Täter sexuelle Handlungen vorzunehmen oder diese an sich vornehmen zu lassen. Erfasst ist aber auch der Fall, dass der Täter dem Opfer weiß macht, eine sexuelle Handlung sei zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken nötig.
Strafe bei einer Verurteilung wegen § 174a StGB?
Als Strafe sieht der § 174a StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Auch der Versuch des § 174a StGB ist strafbar. Um die Strafe möglichst gering zu halten, sollten sie sich also dringend an einen kompetenten Strafverteidiger wenden.
Rechtsanwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kranken oder behördlich Verwahrten:
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