Der Vorwurf der „verbotenen Prostitution“ trifft Betroffene oft völlig unerwartet – zumal Prostitution in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist. Strafbar wird sie erst dort, wo kommunale Verbotszonen bestehen und diese beharrlich missachtet wurden. Viele Ermittlungsverfahren beruhen daher auf Missverständnissen darüber, wo genau ein Verbot gilt, ob es wirksam bekannt gemacht wurde und ob tatsächlich eine wiederholte Zuwiderhandlung vorliegt.
Als mittlerweile bundesweit führende Kanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wer regelmäßig Betroffene sämtlicher Sexualstraftaten, hierunter auch regelmäßig junge Frauen in Ermittlungsverfahren wegen Ausübung verbotener Prostitution.
Ihnen wird die Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB vorgeworfen und sie fürchten eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft? Zunächst einmal sollten sie nicht in Panik verfallen, sondern einen kompetenten Anwalt zu Rate ziehen, welcher in der Lage ist, die Situation zusammen mit ihnen anzugehen.
Nachfolgend haben sie jedoch schon einmal die Möglichkeit, sich über das ihnen vorgeworfene Delikt der Ausübung von verbotener Prostitution zu informieren.
Zu Beginn kommt vermutlich die Frage auf, was man unter verbotener Prostitution überhaupt versteht. Prostitution meint die Bereitstellung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt. Diese kann freiwillig oder durch Zwang erfolgen. Prostitution ist jedoch nicht immer verboten, sondern nur dann, wenn der Ausübende einem durch Rechtsordnung erlassenen Verbot beharrlich zuwiderhandelt.
Er muss also gegen ein Verbot verstoßen haben, welches auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB erlassen wurde. Dieser Artikel gestattet es der Landesregierung oder anderen ermächtigten Behörden nämlich, die Prostitution in bestimmten Gebieten komplett oder zumindest zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dieses Verbot dem Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes zugutekommt. Auch Straßenstriche können über diesen Artikel verboten werden.
Wird so ein Verbot also für ein bestimmtes Gebiet erlassen, müsste der Täter diesem auch beharrlich zuwidergehandelt haben. Das meint, dass der Täter das Verbot aus Gleichgültigkeit oder Missachtung immer wieder übergeht. Für das Merkmal der Beharrlichkeit ist also eine wiederholte Tatbegehung nötig. Das Verbot muss also bereits mindestens einmal im Vorhinein überschritten worden sein, denn eine einmalige Tatbegehung ist zur Verwirklichung des Deliktes der Ausübung von verbotener Prostitution nicht ausreichend.
Bei der Ausübung verbotener Prostitution handelt es sich zudem um ein sogenanntes eigenhändiges Delikt. Das bedeutet, dass nur der Ausübende selbst bestraft werden kann. Freier oder andere Teilnehmer werden also grundsätzlich nicht nach diesem Delikt bestraft, sondern machen sich gegebenenfalls anderweitig strafbar.
Das Delikt ist da, um die Allgemeinheit vor den möglichen Gefahren und Belästigungen, welche mit der Prostitution einhergehen, zu schützen. Vor allem die Öffentlichkeit und insbesondere Jugendliche und Kinder sollen durch diesen Straftatbestand geschützt werden. Es soll nämlich verhindert werden, dass diese ungewollt mit Prostitution konfrontiert werden.
Kommt es schließlich tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Ausübung der verbotenen Prostitution, sieht der § 184f StGB ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor. Um herauszufinden, wie hoch die Strafe möglicherweise in ihrem konkreten Fall aussehen könnte, ist es ratsam, sich an einen auf Sexualdelikte spezialisierten Anwalt zu wenden.
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