Sexualstrafrecht bundesweit
Anwaltswechsel in Strafverfahren
Gegen Sie läuft ein Sexualstrafverfahren und Sie sind mit ihrer aktuellen anwaltlichen Vertretung unzufrieden? Dann seien wir an dieser Stelle zunächst ehrlich: hier nun zu schreiben, "Wir können es sowieso besser als alle anderen" wäre vermessen und in der Sache natürlich falsch.
Um die Frage, ob ein Anwaltswechsel Sinn macht, richtig beantworten zu können, muss man sich die Frage stellen, was der Grund für den Anwaltwechsel, beziehungsweise eine offenbar bestehende Unzufriedenheit ist. Denn erst dann kann man entscheiden, ob ein Anwaltswechsel sinnvoll ist.
Anwaltswechsel wegen Zweifeln an der Kompetenz
Regelmäßig erreichen uns Anfragen von Betroffenen, gegen die bereits ein Sexualstrafverfahren läuft und die bereits anwaltlich vertreten sind. Häufig berichten mir die Beschuldigten, gegen die wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, Kinderpornographie oder anderer Sexualstraftaten ermittelt wird, dass sie zunächst in der ersten Aufregung einen lokalen Anwalt oder allgemeinen Anwalt für Strafrecht gesucht und gefunden und diesen beauftragt haben. Manchen ist aus dem Bekanntenkreis ein Anwalt empfohlen worden und sie haben diesen unreflektiert mandatiert. Andere kannten aus anderen Zusammenhängen, beispielsweise aus einer vergangenen Mietsache oder einem familienrechtlichen Verfahren, bereits einen Anwalt aus einem anderen Fachbereich und haben diesen dann einfach gefragt, ob er diese Sache auch übernehmen möchte.
All diese Betroffenen haben gemeinsam, dass sie die Wahl des Anwalts in dem gegen sie laufenden Sexualstrafverfahren, nicht nach dem Kriterium der Kompetenz, sondern anderen Kriterien getroffen haben.
Sofern man sich nun für den Wechsel des Anwalts interessiert oder mit diesen Gedanken trägt, ist dies nicht mit einem Vorwurf an den aktuellen Anwalt verbunden und sollte auch nicht so verstanden werden. Es bedeutet lediglich, dass man offenbar bei einem Anwalt ist, der Sexualstrafverfahren nicht regelmäßig und schwerpunktmäßig bearbeitet. Dies weist der Anwalt natürlich auch selbst.
Ein Anwaltswechsel soll aus Sicht von solchen Betroffenen erfolgen, um einen Zuwachs an Kompetenz und Erfahrung bei der Bearbeitung des Mandats zu gewinnen und dieses insofern mit größerer Kompetenz zu bearbeiten. Ein solcher Wechsel macht aus meiner Sicht Sinn. Hierzu ist auch zu sagen, dass man als Beschuldigter in einem Strafverfahren bis zu drei Rechtsanwälte haben darf. Notwendig ist insofern gar nicht unbedingt ein Anwaltswechsel, sondern vielleicht auch einfach eine Hinzuziehung als Experten für Sexualstrafrecht, um die Verteidigung in Bezug auf die Kompetenz hochwertiger aufzustellen. Gerne arbeiten wir auch mit fachfremden Kollegen zusammen.
Anwaltswechsel wegen zwischenmenschlichen Verstimmungen oder mangelhafter Erreichbarkeit
Teilweise erreichen mich Anfragen von Betroffenen, die bereits einen Anwalt haben, aber persönlich keine gute Beziehung zu diesem. Woran so etwas im Einzel verlegt, ist natürlich immer schwer zu sagen, aber wahrscheinlich ist es wie in allen menschlichen Beziehungen: mit dem einen passt es eben, und mit dem anderen einfach manchmal nicht, ohne dass dies einen besonderen Grund hat.
Nun erfordert gerade ein Sexualstrafverfahren, natürlich eine vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt, da man gegebenenfalls über sehr sensible, persönliche und intime Dinge sprechen muss. Das Verhältnis lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Therapeuten und seinem Patienten vergleichen, auch hier muss Vertrauen vorhanden sein, um sich zu öffnen und so optimale Ergebnisse zu erreichen. wird man dieses Vertrauen nicht, kann es ratsam sein, zumindest unverbindlich mit einem anderen Kollegen zu sprechen.
Teilweise erreichen uns Anfragen von Beschuldigten, die kritisieren, dass ihr aktueller Anwalt sehr schlecht oder nie zu erreichen ist, beziehungsweise eine Kommunikation per Mail oder WhatsApp nicht stattfindet. Auch ich kenne solche, häufig ältere, Kollegen, die Briefe schreiben oder schlichtweg schlecht erreichbar sind. Nun geht es gerade bei derartigen Verfahren darum, Vertrauen aufzubauen und eine gute und vor allem schnelle Dienstleistung zu erbringen. Eine unserer Kernkompetenzen ist unsere hervorragende und schnelle Erreichbarkeit, sofern der Anwalt Wechsel erfolgen soll, da man gerne näher, schneller und enger betreut wird, sind Betroffene bei uns richtig.
Anwaltswechsel wegen Wunsch nach anderer Verteidigungsstrategie
Einer der häufigen Gründe für einen Anwaltswechsen liegt in dem Wunsch nach einer anderen Verteidigungsstrategie. Gerade in Sexualstrafverfahren kommt es vor, dass sich Kollegen die Vertretung in einem streitigen Verfahren nicht zutrauen und dann vorschnell dazu raten, ein Geständnis abzulegen. Die Beschuldigten sind aber mit dieser Verteidigungsstrategie, weil man nichts gemacht hat und insofern nicht bereit ist, ein falsches Geständnis abzulegen, nicht einverstanden.
In einer solchen Situation macht ein Anwaltwechsel erfahrungsgemäß Sinn.
Denn natürlich muss man zum einen das Vertrauen seines Anwalts darin spüren, dass dieser an die eigene Unschuld glaubt. Zum anderen muss man aber auch Vertrauen darin haben, dass der Rechtsanwalt in der Lage ist, für die Unschuld zu kämpfen und den Wunsch nach einer streitigen Verhandlung und einer Strategie mit dem Ziel Freispruch Selbstbewusst umzusetzen. Spürt man dieses Vertrauen nicht, ist ein Anwaltswechsel die richtige Konsequenz.
Ist ein Anwaltswechsel auch in einem bereits laufenden Gerichtsverfahren möglich?
Ja. Teilweise erkennen Betroffene während eines laufenden Gerichtsverfahrens, dass der Anwalt die Wünsche nach der Art der Verteidigung nicht umsetzt, beziehungsweise vielleicht auch einfach mit derartigen Verfahren nicht vertraut ist.
Regelmäßig erreichen uns Anfragen nach einem Anwaltswechsel von Betroffenen, die schildern, dass der Anwalt den Belastungszeugen nahezu keine Fragen gestellt hat und in der Verhandlung passiv wirkt. Man sieht, dass das Verfahren einen schlechten Ausgang nehmen wird, und möchte sich insofern noch während dem laufenden Verfahren anwaltlich verstärken.
Auch in einer solchen Situation kann ein Anwaltswechsel Sinn machen, es hängt aber natürlich immer von den individuellen Umständen und natürlich auch der zeitlichen Verfügbarkeit ab. Sofern sie sich während einem bereits laufenden Gerichtsverfahren für einen Anwaltswechsel interessieren, kontaktieren Sie uns insofern am besten per Mail unverbindlich, schildern uns bereits den Stand des Verfahrens und dann telefonieren wir zeitnah und treffen gemeinsam eine Entscheidung.
Wann macht ein Anwaltswechsel keinen Sinn?
Offen gesagt, kann es vorkommen, dass Betroffene mir ihre Gründe für den Wechsel des Anwalts schildern und ich dann nach Kenntnis dieser Gründe eher von einem Anwaltwechsel abrate.
Beispielsweise erreichte mich eine Anfrage eines Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen Besitz von kinderpornographischen Inhalten. Der Betroffene hatte eine Hausdurchsuchung erlebt, die Asservate waren beschlagnahmt und wurden ausgewertet. Die Auswertung dauert hierbei viele Monate, Teilweise über ein Jahr. Der Beaschuldigte schilderte mir dann, mit seinem aktuellen Anwalt unzufrieden zu sein, es wären seit der Hausdurchsuchung (und der Mandatierung des aktuellen Anwalts) bereits zwei Monate vergangen, der Anwalt mache nichts, und die Sache gehen nicht voran, darum interessiere er sich für einen Anwaltswechsel.
Ich habe dem Betroffenen dann gesagt, dass ein Anwaltswechsel alleine angesichts dieser Gründe aus meiner Sicht keinen Sinn macht. Denn auch wir können die Abläufe nicht beschleunigen und es ist abzusehen, dass sich die Unzufriedenheit im Hinblick auf die Dauer der Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft bei uns in identische Form fortsetzt. Insofern habe ich diesen Betroffenen von einem Anwaltswechsel abgeraten, da der Grund für den Wechsel weder in der Person des Rechtsanwalts, noch in der Art der Mandatsbearbeitung lag.
Keinen Sinn machen kann ein Anwaltswechsel auch in einem bereits sehr weit fortgeschrittenen Strafverfahren, wenn dieses nach vielen Verhandlungstagen kurz vor dem Abschluss steht und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahme erfolgt ist. In einer solchen Situation macht es erfahrungsgemäß mehr Sinn, Kontakt mit einem neuen Verteidiger für die Vertretung in der nächsten Instanz zu suchen, also für die Vertretung in der Revision oder Berufung.