Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Strafverteidiger für Sexualdelikte
Vorladung oder Anzeige wegen sexueller Belästigung?
Als Schlagwort war die sexuelle Belästigung schon immer bekannt. Als Strafnorm wurde sie jedoch erst Ende 2016 im Rahmen der großen Sexualstrafrechtsreform eingeführt. Sie fungiert gewissermaßen als Auffangtatbestand für alle Taten, die keine sexuellen Handlungen von gewisser Erheblichkeit, aber dennoch sexuell bestimmt sind.
Strafandrohung
Die sexuelle Belästigung sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre als Strafrahmen vor. Im Falle einer besonders schweren sexuellen Belästigung, etwa wenn eine Gruppe ein einziges Opfer mehrmals kurz begrapscht oder antanzt, unter Berührung des Gesäßes, liegt der Strafrahmen bei drei Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Doch neben der gesetzlich vorgesehenen Strafe können noch weitere Nachteile hinzukommen. So sind Schmerzensgeldforderungen und/oder arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen möglich. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass man Gefahr läuft über die omnipräsenten sozialen Medien einen „shitstorm“ abzubekommen, mit der Folge eines sozialen Gesichtsverlusts. Die Stimmung der Gesellschaft gegenüber (vermeintlichen) Tätern von Sexualdelikten war nie aufgeladener als aktuell.
Voraussetzungen der sexuellen Belästigung
Die Voraussetzungen der sexuellen Belästigung stehen in § 184i Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Voraussetzungen sind eine körperliche Berührung, was selbsterklärend sein sollte. Diese muss weiter in einer sexuell bestimmten Weise geschehen. Bei objektiver sexueller Bestimmung, wie Berührung von Brust oder Gesäß ist dieses Merkmal noch relativ verständlich. Problematisch wird es hingegen bei der Berührung des Knies, der Oberschenkel oder des Gesichts. Dies sind alles Grenzfälle, die immer einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles bedürfen, wie beispielsweise der Intimität der Situation und des Verhältnisses zwischen den beiden Personen. Die Rechtsprechung wendet hier die gleichen Kriterien wie bei der Frage an, ob eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB an. Weiter muss sich das Opfer aufgrund der Berührung sexuell belästigt fühlen. Es ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob allein die Gefühlslage des Opfers entscheidend ist oder die Handlung nach objektiven Kriterien erfolgt, im Regelfall dürfte aber bei Bejahung eines Sexualbezugs auch nach objektiven Kriterien eine Belästigung als Folge nicht fernliegen.
Neben diesen objektiven Kriterien muss weiter vorsätzlich gehandelt haben. Es muss dem Täter bewusst oder zumindest egal gewesen sein, dass er das Opfer berührt, diese Berührung einen sexuellen Charakter hat und dass sich das Opfer hierdurch sexuell belästigt fühlen könnte.
Zuletzt muss noch ein Strafantrag nach § 184i Abs.3 StGB vorliegen oder ein besonderes öffentliches Interesse. Letzteres wird oft nur bei zwischenmenschlichen Taten ohne Außenbezug, beispielsweise in einer Beziehung oder Freundschaft zu verneinen sein.
Die sexuelle Belästigung in der Praxis
Die sexuelle Belästigung hat in der Praxis viele Gesichter. Ob Grapschen an bekleidetem Po, an der Brust, der berühmte Klaps auf das Gesäß, aufgedrängte Küsse und Umarmungen oder ungewolltes Streicheln von Körperregionen nahe von Geschlechtsteilen. Regelmäßig geschehen diese Dinge, jedoch werden sie in der Regel auch selten Inhalt von Strafverfahren.
Sollte man jedoch mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, stehen, zumindest im Strafverfahren, die Chancen mit einem in Sexualdelikten erfahrenen Verteidiger an seiner Seite nicht schlecht. Denn da die sexuelle Belästigung gerade die Grenzfälle, die keine sexuellen Handlungen sind, behandelt, sind sowohl die gegenständlichen Handlungen selber, als auch die Reaktion des Opfers, regelmäßig in beide Richtungen auslegbar. Denn beim Vorsatz des Täters muss dieser ja das Gefühl der betroffenen Person, sich sexuell belästigt zu fühlen, zumindest für möglich gehalten haben. Bei unterschiedlichen Kulturkreisen und Sozialisierungen kann dies oft mit Erfolg zur Debatte gestellt werden. Beispielsweise ist es in einigen Regionen und sozialen Kreisen Deutschlands üblich sich schon beim ersten Kennenlernen mit Küssen auf die Wange zu begrüßen. In anderen Kreisen kann dies für eine Anzeige und Abmahnung vom Arbeitgeber sorgen. Somit ist schon der Spagat zwischen üblichem, sozial konformen Verhalten, über die unangenehme aber straffreie Distanzlosigkeit hin zu strafbarem Verhalten von nur einer Handlung geschafft. Bei einer ausführlichen und argumentativ schlüssigen Darlegung solcher Umstände können daher viele Einzelfälle gelöst werden, ohne dass es zu einer Anklage oder gar Strafe kommen muss.
Sofern Sie also eine Vorladung als Beschuldigter, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen sexueller Belästigung bekommen haben, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Ansprechpartner und Strafverteidiger zur Verfügung.
Wir bearbeiten jährlich hunderte Verfahren aus dem Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.
Nikolai Odebralski,
Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte
Rechtsanwalt beim Vorwurf der sexuellen Belästigung:
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Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Belästigung
Anklage wegen sexueller Belästigung
Vorladung sexuelle belästigung
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.
Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.
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