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Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

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Vorwurf sexueller Grenzüberschreitung im Amt

Nicht jeder unangemessene Kontakt im beruflichen Kontext erfüllt automatisch den Tatbestand des § 174b StGB. Strafbar ist nur, was auf einem echten, verfahrensbedingten Abhängigkeitsverhältnis beruht und dieses für sexuelle Handlungen ausnutzt. Eine präzise juristische Einordnung der Rollen, Zuständigkeiten und Abläufe ist daher der Schlüssel zur Verteidigung.

Schnell zum Inhalt:

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB

Missbraucht mit KO Tropfen, KO Tropfen wirkung, KO Tropfen nachweisenWird einer Person der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung vorgeworfen, so ist der Schock zunächst einmal groß. Danach wird sich der Betroffene jedoch vermutlich viele Fragen stellen: Wie kommt es dazu, dass mir diese Tat vorgeworfen wird? Was bedeutet der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung eigentlich? Und muss ich mit einer Freiheitsstrafe rechnen?

Zunächst einmal ist es empfehlenswert, so schnell wie möglich einen auf Sexualdelikte spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, welcher ihnen diese Fragen ganz individuell, auf ihre Situation bezogen, beantworten kann. Nachfolgend sollten sie nun jedoch schon einmal die Möglichkeit haben, überblicksartig einige Antworten auf ihre Fragen finden.

Tatbestand des § 174b StGB?

Nach § 174b StGB wird bestraft, wer als mitwirkender Amtsträger eines Strafverfahrens, eines Verfahrens zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel oder Verwahrung, Sexualkontakte zu der Person pflegt, welche dem Amtsträger aufgrund des laufenden Verfahrens untergeordnet ist. Dabei ist es egal, ob der Amtsträger die sexuellen Handlungen selbst vornimmt oder diese an sich von der anderen Person, gegen welche das Verfahren gerichtet ist, vornehmen lässt.

Beschuldigter Ermittlungsverfahren sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174 StGB

Wann habe ich überhaupt eine Amtsstellung im Sinne des § 174b StGB?

Um überhaupt als Täter des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung in Betracht zu kommen, muss der Betroffene also zunächst einmal eine Amtsstellung innehaben. Und zwar nicht irgendeine, sondern der Täter muss im konkreten Verfahren des Opfers zur Mitwirkung berufen sein. In Betracht kommen also vor allem Richter, Staatsanwälte, Polizisten oder auch andere Verfahrensbeteiligte wie etwa Ärzte, welche als Gutachter in einem Verfahren hinzugezogen werden. Es ist also erforderlich, dass der betroffene Amtsträger eine entscheidungserhebliche Rolle im Verfahren des Opfers spielt (Renzikowski, MüKo StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 12, 13).

Wer ist das Opfer im Sinne des § 174b StGB?

Als geschützten Personenkreis erkennt der § 174b StGB diejenigen Personen an, gegen welche sich ein Strafverfahren, ein Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel oder ein Verfahren zur Anordnung einer Verwahrung richtet. Es kommt also nicht auf persönliche Umstände des Opfers, wie beispielsweise das Alter oder das Geschlecht, an.

Allerdings zählen zu dem geschützten Personenkreis keine Personen, welche nicht direkt vom Verfahren betroffen sind und lediglich versuchen, durch sexuelle Handlungen mit dem Amtsträger die Freiheitsentziehung der Person zu vermeiden, gegen welche sich das Verfahren richtet. Gemeint sind damit also beispielsweise Verwandte oder gute Freunde des Verfahrensbetroffenen.

Beschuldigter Ermittlungsverfahren sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174 StGB

Welche Handlung muss ich als Amtsträger ausgeübt haben, um mich nach § 174b StGB strafbar zu machen?

Tathandlung ist im Falle des § 174b StGB das Vornehmen oder das Vornehmen lassen sexueller Handlungen, indem die durch das Verfahren begründete Abhängigkeit missbraucht wird.

Eine Handlung ist immer dann als sexuell anzusehen, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist und ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Täter und Opfer besteht. Das ist also immer der Fall, wenn schon ein objektiver Beobachter sagen würde, dass die Handlungen in irgendeiner Art und Weise unanständig sind.

Die Tat muss auch unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit begangen worden sein. Missbräuchlich handelt dabei also, wer die missliche Lage des Opfers und seine eigene Stellung als Verfahrensbeteiligter derart ausnutzt, dass er bei dem Opfer die Angst hervorruft, er sei sehr einflussreich was das Verfahren angeht und könne dieses zulasten des Opfers negativ beeinflussen. Leitet das Opfer dabei die sexuellen Handlungen ein, ist es genügend, wenn der Amtsträger den Vorstellungen des Opfers über den Einfluss des Amtsträgers und den möglichen positiven Folgen der sexuellen Handlungen nicht widerspricht.

Welchen Strafrahmen sieht der § 174b StGB vor?

Gelangt die Tat nun in den Aufmerksamkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden und droht nun möglicherweise eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung, kommen mitunter Haftstrafen auf die Betroffenen zu.

Der § 174b StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.  Zur konkreten Strafrahmenermittlung kommt es hier im Ergebnis, wie in den meisten Fällen, auf eine einzelfallabhängige Gesamtabwägung des Gerichts an. Es ist somit ratsam, sich möglichst schnell an einen erfahrenen Anwalt zu wenden.

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