Viele Mandanten stehen nach einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie fassungslos vor der Frage: „Wieso verdächtigt man mich?“ Oft liegt die Antwort nicht bei deutschen Ermittlern, sondern bei Meldestrukturen in den USA.
Strafverfahren wegen eines Vorwurfs im Zusammenhang mit Kinderpornografie haben ihren Ursprung immer häufiger im Internet. Während sich der entsprechende Verdacht früher vor allem aufgrund sog. anlassunabhängiger Recherchen beispielsweise auf Tauschbörsen ergeben hat, spielt in den vergangenen Jahren das sog. NCMEC eine immer größere Rolle, wenn es um Kinderpornografie geht.
NCMEC ist eine halbstaatliche Organisation in den USA. Es handelt sich um die Abkürzung für „National Center for Missing and Exploited Children“; übersetzt also „Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder“.
Seinem Namen entsprechend setzt sich die gemeinnützige Organisation für vermisste und ausgebeutete Kinder ein.
Aufgrund eines amerikanischen Bundesgesetztes sind US-amerikanische Provider (etwa von Instagram, X – vormals Twitter, Snapchat u. v. a.) dazu verpflichtet, in den USA auf ihren Plattformen bekanntgewordene Inhalte mit sexualstrafrechtlicher Relevanz an das NCMEC weiterzuleiten.
Daneben können auch Privatpersonen Hinweise hinsichtlich etwaiger gegen Kinder gerichtete Straftaten an das NCMEC übermitteln.
Die in der Praxis häufigere Ursache von Strafverfahren wegen Kinderpornografie sind jedoch die Meldungen durch die US-amerikanischen Provider.
Das NCMEC sammelt die jeweiligen Mitteilungen der US-amerikanischen Provider und sichtet sie. Auf dieser Grundlage erstellt das NCMEC sodann sog. „CyberTipline Reports“. Dabei handelt es sich um standardisierte Berichte, die an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden – in den USA und auf der ganzen Welt – weitergeleitet werden.
In den CyberTipline Reports befinden sich zum einen die vom jeweiligen US-Provider bereitgestellten Informationen. Darüber hinaus ermittelt das NCMEC regelmäßig Geolokalisierungsinformationen und weitere Informationen wie die E-Mail-Adresse, den Benutzernamen, möglicherweise hinterlegte Telefonnummern und die IP-Adresse und fügt diese dem Report hinzu.
Damit enthalten die CyberTipline Reports diejenigen Daten, die für die weiteren Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden erforderlich sind. So lässt sich insbesondere über die IP-Adresse der jeweilige Anschlussinhaber ermitteln, von welchem der strafbare Inhalt stammt.
Nach Fertigstellung des Reports wird dieser an die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Wurde der strafbare Inhalt beispielsweise einer Person in Deutschland zugeordnet, wird der Bericht an die zuständige deutsche Ermittlungsbehörde gesendet. Diese nimmt sodann die weitere Ermittlungsarbeit auf.
Die Erkenntisse aus dem CyberTipline Report bedeuten zwar nicht zwingend, dass der ermittelte Anschlussinhaber die Straftat auch begangen haben muss. Allerdings genügen die Informationen aus dem Report regelmäßig dafür, dass die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht beantragt. Wenn dieser erlassen wird, kommt es schließlich zu einer Wohnungsdurchsuchung in deren Rahmen sämtliche Speichermedien sichergestellt werden.
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